| Preisangaben bei Handyverkauf mit Prepaid-Card |
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| Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. |
| Donnerstag, 18. Juni 2009 um 15:27 Uhr |
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Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
Der BGH hat sich mit den Preisangaben bei einem Handyverkauf mit Prepaid-Card befasst und nunmehr geklärt, dass keine Verpflichtung besteht, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 - I ZR 55/06). Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, klagte gegen ein Telekommunikations-unternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt und in einer Anzeige mit einem als "XtraPac" bezeichneten und von ihr gestalteten Angebot zum Preis von EUR 39,95... Ganzen Artikel hier weiterlesen: BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE Verwandte Artikel Neuere Artikel:
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