| OLG Köln: Unzulässigkeit von Cross-Ticketing |
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| Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. |
| Mittwoch, 05. August 2009 um 00:15 Uhr |
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Nach einem Urteil des OLG Köln darf die Deutsche Lufthansa AG ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) scheiterte vor dem OLG Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden
Klauseln in deren Beförderungsbedingungen zum sog. Cross-Ticketing bzw. Cross-Border-Selling verbieten lassen wollte. Nur in einem Nebenpunkt erklärte das OLG das Klauselwerk für unzulässig.
Cross-Ticketing - d.h. Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. Statt eines Normalfluges werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross-Border-Selling... Ganzen Artikel hier weiterlesen: BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE Neuere Artikel:
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 05. August 2009 um 16:08 Uhr |






