| Free-to-play-Geschäftsmodell vs. Cheatbots |
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| Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M. |
| Dienstag, 28. Juli 2009 um 10:17 Uhr |
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Das LG Hamburg hatte nun die Gelegenheit in einer zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation über die rechtliche Einordnung von Cheatbots in Onlinespielen zu urteilen. Hierbei sprach das Gericht dem Schöpfer des Bots gegenüber ein Verbot des weiteren Anbietens bzw. Bewerbens des Programms aus.
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Unter dem Begriff Cheatbots sind Programme zu verstehen, die in den Ablauf eines Onlinespiels eingeschleust werden und bestimmten Spielern den Zugriff auf Vergünstigungen erleichtern, Spielabläufe automatisieren oder Spielerhandlungen simulieren.
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Das Gericht (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2009 – 308 O 332/09
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 30. Juli 2009 um 07:11 Uhr |






