| BGH: Angabe "a la Cartier" ist unlautere vergleichende Werbung - Ohrclips |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Samstag, 13. Dezember 2008 um 00:00 Uhr |
Amtliche Leitsätze:a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichar-tige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen. b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung. c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markenge-setz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn ei-ne bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.  Rechtsgrundlagen:UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd  Materialien:BGH Urteil vom 4.12.2009, Az.:  Verwandte Artikel Neuere Artikel:
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