AG Frankfurt: Umschwenken von Pauschalpreis zu Abrechung nach RVG bei der Beauftragung zur Abmahnung geht zu Lasten des Abmahnenden, Urt. v. 29.1.2010 – 31 C 1078/09-78 - Juraserv.de - Medienrecht und Rechtsprechung, Jura News, Wissen und rechtswissenschaftliches Studium | Juraserv.de - Medienrecht und Rechtsprechung, Jura News, Wissen und rechtswissenschaftliches Studium
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AG Frankfurt: Umschwenken von Pauschalpreis zu Abrechung nach RVG bei der Beauftragung zur Abmahnung geht zu Lasten des Abmahnenden, Urt. v. 29.1.2010 – 31 C 1078/09-78 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Offene Netze und Recht   
Freitag, 05. Februar 2010 um 11:56 Uhr

(AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78) – Volltext External link

Das AG Frankfurt hat in einem Urteil vom 29.1.2010 einen interessanten Kniff bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Filesharing gefunden:

Der Rechtsinhaber eines Musikwerks hatte generell einen Pauschalpreis für die Abmahnung vereinbart. Im Prozessfalle sollte dann nach RVG abgerechnet werden:

 

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten...

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Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 13:22 Uhr
 

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