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Abmahner muss bei rechtsmißbräuchlicher Gerichtsstandwahl zahlen - LG Hamburg, 25.1.2008 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Freitag, 06. Februar 2009 um 10:39 Uhr

Abmahner muss bei rechtsmißbräuchlicher Wahl des Gerichtsstandes zahlen, so entschied das Landgericht Hamburg und schloss sich damit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.1.2008 Az. 5 W 371/07) an. In dem Prozess der mittlerweile insolventen BUG AG (siehe hierzu Heise External link) und ihrer Tochtergesellschaft E-Tail (Betreiber der Online-Shops Norsk-IT External link und e-bug External link) entschied das Landgericht, dass E-Tail "ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet" habe. Der Abmahnersei schon mehrfach durch massenweise Abmahnungen in Erscheinung getreten, so vor allem bei Ebay, berichtet Heise.

 

Schon das Kammergericht bescheinigte, dass die Wahl der Gerichtsstände, die "nicht von ökonomischen und als sachgerecht anzusehenden Gesichtspunkten geprägt" anzusehen war.

Auch für zukünftige Fälle geben die Entscheidungen Hoffnung auf Schutz vor unnötig und rechtsmißbräuchlich generierten Kosten:

Von einem Mißbrauch im Sinne des §8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das herrschende otiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele sind, wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Schuldner mit Kosten zu belasen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UW, 26. Auflage, §8 Rdnm 4.12 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs setzt nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jegliches wettbewerbersrechtliches Interesse betrieben wird. Ausreichend ist es schon, wenn die sachfremden Ziele das wettbewerbliche Interesse erkennbar überwiegen (vgl. BGH GRUR 2006, 244, MEGA SALE; KG Berlin, Beschluss vom 25.1.2008 Az. 5 W 371/07 External link)

Das Kammergericht führte bereits aus:

Die Frage, ob ein Mißbrauch vorliegt, ist - wie jede Prozessvoraussetzung -von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung)
Es gibt [...] keinen Grund, einen Missbrauch im Vorliegenden zu verneinen, nur weil der Eilantrag zufällig bei dem Gerichtsstand eingereicht wurde, für dessen Wahl sachliche Gründe sprechen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass aufgrund der dargelegeten weiteren Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass es gerade diese sachlichen und legitimen Gründe waren, die die Antrastellerin zu ihrem Handeln bewegten.

 

 

Das Urteil findet sich beim Anwalt der Beklagten, Herrn RA Timo Lange der Kanzlei Nass Kuhse Lange External link:

Volltext der Entscheidung des LG Hamburg: LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009 Az. 408 O 218/07
External link
Volltext der Entscheidung des KG Berlin: KG Berlin, Beschluss vom 25.1.2008 Az. 5 W 371/07 External link

Die Mitteilung der Kanzlei External link

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 06. Februar 2009 um 14:25 Uhr
 

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