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Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
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Mittwoch, 06. Mai 2009 um 17:58 Uhr |
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Nach einer Mitteilung des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) hat das OLG Koblenz in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgeurteilt, dass eine Werbeaktion des Internet-Dienstleiters „web.de“ unzulässig ist, wonach Kunden eine nach drei Monaten kostenpflichtige Club-Mitgliedschaft als Geschenk angeboten wurde.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 07:45 Uhr |
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Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
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Sonntag, 03. Mai 2009 um 11:46 Uhr |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 30. Juli 2009 um 07:15 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Freitag, 06. Februar 2009 um 10:39 Uhr |
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Abmahner muss bei rechtsmißbräuchlicher Wahl des Gerichtsstandes zahlen, so entschied das Landgericht Hamburg und schloss sich damit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.1.2008 Az. 5 W 371/07) an. In dem Prozess der mittlerweile insolventen BUG AG (siehe hierzu Heise ) und ihrer Tochtergesellschaft E-Tail (Betreiber der Online-Shops Norsk-IT und e-bug ) entschied das Landgericht, dass E-Tail "ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet" habe. Der Abmahnersei schon mehrfach durch massenweise Abmahnungen in Erscheinung getreten, so vor allem bei Ebay, berichtet Heise.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, 06. Februar 2009 um 14:25 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Samstag, 13. Dezember 2008 um 00:00 Uhr |
Amtliche Leitsätze:
a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichar-tige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.
c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markenge-setz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn ei-ne bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.
Rechtsgrundlagen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4;
BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd
Materialien:
BGH Urteil vom 4.12.2009, Az.: I ZR 3/06
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Dienstag, 13. März 2007 um 06:44 Uhr |
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Die Werbung mit Testergebnissen ohne die genaue Angabe der Fundstelle, wo das Testergebnis zu finden ist, ist unlauter. Testergebniswerbung ohne die Nennung anderer Teilnehmer ist jedoch keine vergleichende Werbung in Sinne des §6 UWG.
Das Urteil und die Leitsätze finden Sie auf M.I.R. (Medien-Internet-und-Recht): http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=597  |
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