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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Donnerstag, 25. Februar 2010 um 09:02 Uhr |
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BNetzA wurde in Ihrem Vorgehen gegen Telefonerotikdienstler, die Festnetzrufnummern nutzen und später extra Rechnungen stellen durch das OVG NRW bestätigt. Diesen wurde ein Mißbrauch der Ortsnetzrufnummer für Mehrwertdienste bzw. Premiumdienste vorgeworfen, indem später Rechnungen zusätzlich zum Verbindungsentgelt gestellt wurden. Hierin bestehe auch eine Täuschung des Verbrauchers über die Kosten seines Telefonates.
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Mittwoch, 24. Februar 2010 um 20:50 Uhr |
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Zum Problembereich der Panormafreiheit hat das OLG Brandenburg entschieden, dass Aufnahmen von frei zugänglichen Parkanlagen auch kommerziell verwertet werden dürfen.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 25. Februar 2010 um 08:35 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Montag, 22. Februar 2010 um 10:29 Uhr |
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Leitsatz der Redaktion:
Ein gemeinsam ausgewähltes Formular eines Dritten stellt eine gemeinsame Vereinbarung und keine einseitig vorformulierte Klausel dar.
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 22. Februar 2010 um 10:56 Uhr |
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Geschrieben von: Pavement
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Freitag, 19. Februar 2010 um 14:20 Uhr |
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Das Landgericht Köln hält einen Streitwert von 6.000 EUR bei Unterlassungsansprüchen, die sich gegen die unberechtigte Nutzung eines Fotos im Internet richten, für angemessen (Beschluss vom 13.01.2010 , Az. 28 O 688/09).
Die Begründung des Landgerichts reicht allerdings über Allgemeinplätze nicht hinaus. Weil die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen sei, so das Gericht, könne auch bei individuell nicht erheblichen Verstößen ein Streitwert von EUR 6.000,- in Ansatz gebracht werden.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 13:03 Uhr |
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