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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Sonntag, 08. Februar 2009 um 13:58 Uhr |
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Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 3.2.2009 unterstrichen, dass die unerlaubte Verwendung von fremden Bildern in Internetauktionen urheberrechtlich verboten ist und Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche nach sich zieht. Außerdem wurde eine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatz und Abmahnkosten getroffen.
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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 08. Februar 2009 um 14:11 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Freitag, 06. Februar 2009 um 10:39 Uhr |
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Abmahner muss bei rechtsmißbräuchlicher Wahl des Gerichtsstandes zahlen, so entschied das Landgericht Hamburg und schloss sich damit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.1.2008 Az. 5 W 371/07) an. In dem Prozess der mittlerweile insolventen BUG AG (siehe hierzu Heise ) und ihrer Tochtergesellschaft E-Tail (Betreiber der Online-Shops Norsk-IT und e-bug ) entschied das Landgericht, dass E-Tail "ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet" habe. Der Abmahnersei schon mehrfach durch massenweise Abmahnungen in Erscheinung getreten, so vor allem bei Ebay, berichtet Heise.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, 06. Februar 2009 um 14:25 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Mittwoch, 04. Februar 2009 um 10:59 Uhr |
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Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 5 W 156/06 festgestellt, dass bei Ebay regulär die Widerrufsbelehrung derart erfolgt, dass die Frist 1 Monat beträgt. Grund hierfür ist, dass die Belehrung zum einen vor Vertragsabschluss in einer dem Medium entsprechenden Form erfolgen muss und des Weiteren in Textform an den Verbraucher übermittelt werden muss. Erfolgt diese Übermittlung erst nach Vertragsschluss, so ist die Widerrufsfrist nicht wie bisher verbreitet angenommen 14 Tage, sondern 1 Monat.
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Mittwoch, 04. Februar 2009 um 00:00 Uhr |
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Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind...
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 17. Februar 2009 um 18:53 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Montag, 02. Februar 2009 um 00:00 Uhr |
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Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:36 Uhr |
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