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Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.   
Montag, 29. Juni 2009 um 23:32 Uhr
Die Frage, ob eine urheberrechtliche Erschöpfung auch bei online zugespielten Programmen und insbesondere bei sog. Volumenlizenzen eintritt, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Das OLG Frankfurt/M. hat sich nunmehr dazu geäußert und sich der Auffassung angeschlossen, derzufolge sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und nicht an Rechten erschöpft.

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass dem Rechteinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht und er keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Sollte dies auch auf den Softwarehandel in unkörperlicher Form zutreffen, könnten die Rechteinhaber eine Weiterübertragung von Computerprogrammen vom Erst- auf den Zweiterwerber nicht unterbinden.

Das OLG Frankfurt/M. vertritt die Auffassung, dass Erschöpfung nur an einem bestimmten – körperlichen – Werkexemplar und nicht an Rechten bzw. Rechte verkörpernden Urkunden eintreten kann (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.05.2009 - 11 W 15/09). Im konkreten Fall hat das...

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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 09:45 Uhr
 

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