| Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing? |
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| Geschrieben von: Offene Netze und Recht |
| Montag, 13. Juli 2009 um 16:00 Uhr |
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Prof. Thomas Hoeren hat in der CR 2009, Heft 6, S. 378 ff. einen Aufsatz mit dem Titel “100 € und Musikdownloads – die Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a UrhG” veröffentlicht, der hier als Anlass zu einer kurzen Betrachtung von § 97a UrhG genutzt werden soll. 1. Die Regelung des § 97a UrhG Gemäß § 97a UrhG wird in einfach gelagerten Fällen die Abmahngebühr auf 100 € begrenzt. Hoeren untersucht in seinem Aufsatz, ob § 97a UrhG in Fällen von Musikdownloads greift – eine sinnvolle Sache, da in den derzeitigen Abmahnung die Anwaltskanzleien jeweils viel Raum darauf verwenden, zu erklären, warum die Filesharing-Sache so ungemein kompliziert ist und deshalb die Deckelung nicht greift. Der Wortlaut der Norm:
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 07:22 Uhr |






