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VG Köln: Klage gegen Entgeltregulierungsverfügung bei Terminierungsentgelten statt gegeben PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Freitag, 16. März 2007 um 18:14 Uhr

Das VG Köln hat entschieden, dass der Klage der vier Mobilfunknetzbetreiber E-Plus, o2, Vodafone und T-Mobile, die sich gegen die auferlegten Terminierungsentgelte richtete statt zu geben sei. Die Bundesnetzagentur habe nicht ausreichend die Möglichkeiten einer nachträglichen Entgeltregulierung in Betracht gezogen.

Das VG Köln gibt in der Pressemitteilung vom 19.3.07 bekannt:

"Terminierungsentgelte im Mobilfunk müssen nicht vorab genehmigt werden

Die Entgelte für die Zustellung eines Telefonats ins Mobilfunknetz ("Terminierung") unterliegen nicht der Vorab-Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit vier Urteilen, deren schriftliche Begründung den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde. Das Gericht gab damit Klagen der Mobilfunknetzbetreiber teilweise statt. Über die Klagen der Betreibergesellschaften T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 hatte das Gericht in Sitzungen vom 01. und 08. März 2007 mündlich verhandelt. Das Ergebnis war den Beteiligten auf Anfrage bereits Ende letzter Woche telefonisch mitgeteilt worden.

Im August 2006 hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass die Betreibergesellschaften der Mobilfunknetze auf dem deutschen (Großkunden)-Markt für Anrufzustellungen in das Mobilfunknetz über eine erhebliche Marktmacht verfügten und deshalb der Regulierung unterlägen. Mit einer Regulierungsverfügung machte die Bundesnetzagentur den Betreibern verschiedene Auflagen, um den Zugang zu den Mobilfunknetzen für konkurrierende Betreiber zu gewährleisten. Neben anderen Anordnungen wurde in der Regulierungsverfügung festgestellt, dass die Terminierungsentgelte vorab genehmigt werden müssten. Insbesondere hiergegen richteten sich die Klagen der Mobilfunknetzbetreiber, denen das Verwaltungsgericht Köln nun in diesem Punkt stattgab. Zu Recht sei die Bundesnetzagentur zwar von einer erheblichen Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber ausgegangen und habe deshalb grundsätzlich eine Regulierungsverfügung erlassen dürfen. Die angeordnete Vorab-Regulierung der Terminierungsentgelte sei aber ein zu starker Eingriff in die Rechte der Betreiber, entschieden die Richter. Um die Verbraucherinteressen zu wahren und einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, reiche die nachträgliche Kontrolle der Entgelte aus. Dies gelte umso mehr, als die Terminierungsentgelte in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen.

Die Bundesnetzagentur hat bereits in allen vier Verfahren Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hat. "
 

Kommentar:

In einer ausgesprochen verständigen Entscheidung wandte sich das VG Köln gegen die auerlegte Ex-Ante Entgeltregulierung der Terminierungsentgelte. Dies sind die Entgelte die ein Netzbetreiber (der des Anrufers) einem anderen des Netzes des Angerufenen zu zahlen hat, wenn dieser den Anruf aus einem anderen Telekommunikationsnetz zustellt.

Grundlage sind die Bestimmungen des TKG External link . Die BNetzA hat diesen Markt gemäß einer Markdefinition und Marktanalyse nach §10 TKG festgelegt, und ermittelt, diesen Markt zu regulieren zu müssen. Die Besprechung hierzu finden Sie in unserem Beitrag zur Problemen der Marktdefinition.  Schon hier zeigte sich erste Kritik während des Verfahrens, ob überhaupt zu regulieren sei. Die BNetzA sah sich aufgrund europäischer Vorgaben jedoch verpflichtet.

Ebenso sah sich die deutsche Regulierungsbehörde verpflichtet, eine Genehmigungspflicht gemäß § External link §30 I External link , 31 I TKG External link   für Terminierungsentgelte aufzuerlegen, während die Betreiber eine nachträgliche Entgeltregulierung nach §§30 I S.2 External link , 38 TKG External link für ausreichend hielten.

Drehpunkt hierbei ist, dass bei der ex-ante Regulierung nach §31 I External link nur die Kosten für die effiziente Leistungsbereitstellung (KEL) veranschlagt werden können und bei der nachträglichen Kontrolle (ex-post) im Wesentlichen nur der Mißbrauch kontrolliert und verhindert werden soll, also die möglichen Entgelte wesentlich höher sein können.

Die BNetzA bestimmte die Entgelthöhe anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung und danach was in den anderen Märkten anderer europäischer Länder üblicherweise berechnet wird und übertrug dies auf Deutschland. Damit ermittelte sie, welche Kosten sie für effizient erachtete, was aber nichts mit den wirklichen Kosten (die tatsächlich sogar darüber liegen könnten) der deutsche Anbieter direkt zu tun hatte. Daher sind die Anbieter in einer wesentlich nachteiligeren Position gegenüber der von ihnen geforderten nachträglichen Regulierung, die mehr als nur die KEL zulässt und nur einen Mißbrauch verhindern soll.

Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Nach Ansicht der Netzbetreiber wurde diese Möglichkeit nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Dies ist auch wesentlicher Faktor in dem Verfahren gegen die BNetzA gewesen.

In ihrer Pressemitteilung External link gab sich die BNetzA über das Urteil sehr überrascht. Aber schon in der mündlichen Verhandlung fielen einige mögliche Fehler in der Verfügung durch die Nachfrage des Vorsitzenden geradezu ins Auge. Dieser betonte auch noch einmal die Wichtigkeit, sich bei Entscheidungen nicht nur auf Empfehlungen und Hinweise der Europäischen Kommission zu stützen, sondern vielmehr den vom TKG gegebenen Ermessensspielraum zu nutzen. Schon in der Verhandlung sah sich die Bundesnetzagentur damit konfrontiert, ihre Verfügung möglicherweise überarbeiten und überdenken zu müssen. Es gab durch den Verlauf der Verhandlung keinerlei Anlass zu einer weiteren Sicherheit über die getroffene Entscheidung zu den Terminierungsentgelten, da einige Ermessensfehler substanziert kritisiert wurden, sich die BNetzA ihrerseits aber vor allem immer wieder in der Zwickmühle zwischen der Kommission und Deutschland zu schnellen Entscheidungen gedrängt sah.

Das Urteil ist aus mehreren Gründen zu begrüßen. Die Kölner Richter setzten sich in der Verhandlung mit der Regulierungsbedürftigkeit nach deutschen Verhältnissen, der Notwendigkeit der Entgeltregulierung und der Art der Entgeltregulierung und damit verbunden den Berechnungsgrundlagen intensiv auseinander. Auch wenn die BNetzA sicherlich eine Entscheidung getroffen hatte, die für die Verbraucher deutliche Preissenkungen nach sich zog, so ist die Benachteiligung der Mobilfunknetzbetreiber (die höhere Entgelte forderten) an mehreren Stellen nicht hinreichend begründet gewesen.

Ausblick: Nun bleibt die Revision zum BVerwG (Besonderheit im TKG, dass es keine Berufungsinstanz gibt). Bis hier jedoch ein Urteil fällt dürften einige Monate ins Land gehen. 

Das Urteil findet sich auf: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php External link External link

VG Koeln vom 08.03.2007, Az: 1 K 3918/06
VG Koeln vom 08.03.2007, Az: 1 K 4314/06
VG Koeln vom 01.03.2007, Az: 1 K 4148/06
VG Koeln vom 01.03.2007, Az: 1 K 3928/06

 

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