| Zulässigkeit des Surfens in offenen WLAN's (Schwarz-Surfen) |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Donnerstag, 25. Februar 2010 um 12:22 Uhr |
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Eine derzeit sehr kontrovers diskutierte Frage ist die Zulässigkeit des Surfens in offenen WLAN's durch Unberechtigte. Stein des Anstosses sind Durchsuchungen von Personen, die beim Surfen in einem nicht verschlüsselten WLAN -das somit keine Zugangsbeschränkungen aufweist- betroffen wurden und durch die Polizei festgestellt wurden. Im Anschluss folgen Vorladung durch die Polizei und eine anschliessende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch die StA. Rechtliche Grundlage:Unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen wegen der unbefugten Nutzung des Internetanschlusses steht die Frage im Raum, ob eine strafrechtliche Unzulässigkeit vorliegt. Die Staatsanwaltschaft stütz sich bei ihren Vorwürfen auf §89 TKG, der den Missbrauch von TK-Anlagen unter Strafe stellt1.
Die Strafbewährtheit ist in §148 TKG geregelt:
Hierauf stützte sich das AG Wuppertal, Urteil v. März 2007 Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06 bei der Verwarnung eines arbeitslosen Altenpfleger in einem ähnlich gelagerten Fall mit dem Vorbehalt der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro2.
DiskussionUnzweifelhaft ist die Strafbarkeit bei verschlüsselten WLAN's, zu denen man sich unberechtigten Zugang verschafft. Auch die Argumentation, dass WEP Verschlüsselung viel zu leicht zu überwinden ist begründet keine Berechtigung, der Überwindung dieses Zugangshindernisses. Der Anschlussinhaber will offensichtlich keine allgemeine Nutzung ermöglichen. Die Sicherheit eines Zugangshindernisses ist nicht relevant für die Befugnis. Problematischer ist die Frage der Nutzung eines offenen WLANs. Die Gegner einer Strafbarkeit argumentieren vor allem:1. Ein strafrechtlicher Schutz für ein offenes WLAN ist nicht notwendig, da jeder selbst die Möglichkeit hat, diese Lücke zu schliessen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, ungewollte Nutzungen durch Verschlüsselung zu verhindern. 2. Es ist grob fahrlässig, sein WLAN unverschlüsselt zu lassen, wenn eine Nutzung durch andere nicht gewünscht wird. Durch diverse Berichte in sämtlichen Medien sollte auch jeder hinreichend gegenüber dieser Problematik sensibilisiert sein, um zu wissen, dass ein WLAN, welches ungeschützt ist jedem Zugang gewähren kann und daher entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Sicherstellung obliegt jedem selbst oder kann gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten realisiert werden. 3. Die meisten offenen WLAN's existieren daher bewusst und es eine allgemeine Nutzung ist akzeptiert. 4. Sollte trotzdem eine Verfolgung durch die Ermittlungsbehörden erfolgen wird eine Antragserfordernis angenommen, da nur so zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Nutzung tatsächlich unberechtigt war oder vielmehr durch den Anschlussinhaber geduldet oder sogar gewollt war. In jedem Fall darf keine Verurteilung erfolgen, wenn der Anschlussinhaber nicht einmal bekannt ist. Die Gegenmeinung sieht eine strafrechtliche Notwendigkeit des Schutzes offener WLAN's:1. Nur der Umstand, dass keine Verschlüsselung existiert ist keine explizite Einwilligung in eine Nutzung. 2. Die technische Unwissenheit oder Unbedarftheit von Anschlussinhabern, die zu einer faktischen Nutzungsmöglichkeit des WLAN's durch jedermann führt darf nicht die Schutzunwürdigkeit der eigner des Anschlusses begründen. Eine rein faktische Gelegenheit der Nutzung ist nicht sukzessive legal und berechtigt niemanden. 3. Neben möglichen Schäden bei Telefonkosten, zur Verfügung stehendem Datenvolumen oder Bandbreite verschafft der Täter sich außerdem Zugang zu einem Netzwerk in dem u.U. ungeschützte Daten vorhanden sind oder Rechner des Netzwerkes durch Schadsoftware infiziert werden können. Hiervor muss geschützt werden. StellungnahmeUnproblematisch ist Strafbarkeit bei verschlüsselten Netzwerken, die "geknackt" werden. Problematisch ist jedoch die Strafbarkeit der Nutzung eines offenen Wireless LAN.
Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf die Verbindungsnutzung ohne der Kenntniserlangung der Nachrichten, die für andere Teilnehmer des Netzwerkes bestimmt sind würde daher unzulässig sein, da es sich nicht um den Charakter des Abhörens oder Ausspionierens handelt. Eine Strafbarkeit ist schon aus diesem Grunde abzulehnen. Auch bei anderer Ansicht ist trotzdem stets der wirkliche Wille des Anschlussinhabers zu ermitteln, da häufig eine Nutzung gewollt bzw, geduldet ist. Auch in diesem Fall handelt es sich sukzessive um eine berechtigte Nutzung, die nicht zu einer Strafbarkeit führen kann. Darüberhinaus sind die Aspekte des subjektiven Tatbestandes bezügliches eines Vorsatzes zum Abhören einer Nachricht im Sinne des §148 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr kritisch zu prüfen, da dies häufig nicht durch den Täter erfüllt sein dürfte. Bisherige Entscheidungen:AG Wuppertal: AG Zeven: Verwandte Artikel Footnotes1. http://www.golem.de/1002/73366.html2. AG Wuppertal, Urteil v. März 2007 Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06 3. TCP/IP im Elektronic Kompendium 4. Zum Aufbau einer IP Adresse Ältere Artikel:
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 13:48 Uhr |






