| Marktdefinition nach dem TKG im Spannungsfeld mit der Kommission |
|
|
|
| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 13. Januar 2009 um 12:37 Uhr |
|
Der Regulierung von Telekommunikationsmärkten nach dem TKG geht die Marktdefinition voraus. Diese soll Empfehlungen der Kommission und damit europäische Vorschläge "weitestgehend" berücksichtigen. Doch wie weit geht "weitestgehend"? EinleitungJeglicher Regulierung nach dem TKG geht die Definition der regulierungsbedürftigen Märkte gemäß §10 TKG voraus. Hierbei sind starke europäische Einflüsse prägend für die Abgrenzung der Märkte durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Im Folgenden sollen die Reichweite und Grenzen der europäischen Einflüsse beleuchtet werden. DefinitionsablaufDie Märkte werden anhand des in §10 Abs. 2 TKG normierten 3-Kriterien-Test bestimmt. Dieser geht auf die Systematik der europäischen Rahmenrichtlinie[1] (RahmenRL) Hierbei werden folgende Punkte als Voraussetzung für die Regulierungsbedürftigkeit eines Telekommunikationsmarktes genannt:
Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit eine Einstufung als regulierungsbedürftig erfolgen kann. Es soll verhindert werden, dass die relativ strenge Regulierung durch das TKG weiter geht als tatsächlich für die Sicherung effektiven Wettbewerbs erforderlich. Damit wird die Regulierung auch als subsidiär gegenüber der Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts eingestuft. Die Bestimmung der Märkte soll gem. TKG durch die Behörde innerhalb ihres Beurteilungsspielraums erfolgen. Dies setzt aber vor allem auch voraus, dass dieser auch ausgeschöpft wird und die Bestimmung nicht nur auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission beruht. Hier ist die Gefahr eines Nichtgebrauchs der Beurteilungsspielräume besonders immanent gegeben. Die starken europäischen Einflüsse und Veto-Möglichkeiten der Kommission lassen ein Abweichen von den Empfehlungen der zu regulierenden Märkte nur schwer zu. Besonders die Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art 6 und 7 RahmenRL stellen hohe Anforderungen an die nationalen Behörden, um ein Abweichen zu rechtfertigen. Doch inwieweit ist dies für deutsche Marktdefinitionen leitend und verbindlich?
Sowohl das TKG (§10 Abs. 3 Unter Berücksichtigung der weitgehenden Harmonisierungsbestrebungen ist sicherlich von einem europäischen Standpunkt auszugehen, wenn man aber das nationale Recht sieht, ist dessen Interesse sicherlich die vorrangige Beachtung der deutschen Marktstruktur. Das neue TKG sollte vor allem durch die sektorspezifische Regulierung die Möglichkeiten bieten, einzelne Märkte flexibel aus der Regulierung des TKG in das allgemeine Wettbewerbsrecht zu entlassen. Insoweit dies möglich ist, hat dies auch entgegen europäischer Vorgaben zu erfolgen, wenn der Drei-Stufen-Test dies entsprechend indiziert. Der EuGH hat bereits im Grimaldi-Urteil[2] festgestellt, dass Empfehlungen zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter haben und deren Beachtung damit nicht vor innerstaatlichen Gerichten aufgrund der fehlenden Bindungswirkung für den Adressaten durchgesetzt werden können. Gleichwohl sind sie nicht völlig bedeutungslos, so dass die Gerichte diese bei der Auslegung und Beurteilung von Rechtsfragen beachten sollen. Dies lässt ebenso für die Beurteilung der Märkte durch die Regulierungsbehörden den Schluss zu, dass die Empfehlungen als sog. soft-law sehr wohl Beachtung in der Beurteilung finden sollen, aber nur insoweit deren Intension bei den Fragen der innerstaatlichen Markbeurteilung von Bedeutung ist. Sie sind daher den nationalen Entscheidungen nur bei der Beurteilung als Aspekt nachgeordnet. Dies soll die Bedeutung der Empfehlungen keineswegs herabwürdigen, sondern vielmehr nur ihre systematische Einordnung illustrieren. Wichtig ist hierbei §10 Abs. 2 S.3 TKG der den Empfehlungen einen höheren Stellenwert dahingehend einräumt, dass die Verpflichtung zur reinen Beachtung dahingehend erweitert wird, dass die Empfehlungen „weitestgehend“ zu beachten sind. Dies verändert jedoch nicht die nachgeordnete Stellung, sondern erhöht lediglich die Wertigkeit gegenüber anderen Kriterien. Da in der ersten Fassung der Empfehlung die aufzunehmenden Märkte von Europäischem Parlament und dem Rat teilweise vorgegeben waren[3], war selbst die Kommission nicht frei in der Bestimmung der betreffenden Märkte anhand der von ihr auch in Anlage II der RahmenRL[1] aufgestellten Kriterien. Dies führt zu einer Anzweiflung einiger dieser Märkte vor allem auch beim Zugang und dem Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen. Die britische Regulierungsbehörde Oftel bzw. Ofcom hat diesen Markt bereits unter Hinweis auf ein ausgeglichenes Wettbewerbsverhältnis dereguliert[4]. Daher erscheint es fraglich, wieso die deutsche BNetzA sich derart stark an die Vorgaben gebunden fühlt. Bei der aktuellen Regulierungsverfügung gegen die Mobilfunkbetreiber bezüglich der Höhe Terminierungsentgelte hat sich die Bundesnetzagentur im Bereich der vorausgehenden Marktdefinition weitestgehend auf die Empfehlungen der Kommission gestützt. Aber gerade in diesem Bereich ist eine detaillierte nationale Betrachtung anhand der aufgestellten Kriterien und des 3-Stufen-Test des TKG notwendig. Die bestehende Marktdefinition begegnet damit der Kritik eines nicht ausreichenden Gebrauchs bestehender Beurteilungsspielräume der nationalen Regulierungsbehörde und unzureichender Begründung, warum das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreichend Instrument der Marktkontrolle sein soll. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Regulierung bessere Instrumente böte, was aber nicht die Notwendigkeit begründet. In der umfangreichen Festlegung des Marktes wird auf gerade einmal 2 Seiten (S.47 f. der Festlegung des Marktes 16) der 3-Stufen-Test vollzogen, was wohl keine zufrieden stellende Begründung für die Notwendigkeit i.S.d. §10 Abs. 2 TKG darstellt. Die Festlegung findet sich auch auf den Seiten der BNetzA http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1982.pdf Es ist wie dargelegt nicht ausreichend sich auf eine unverbindliche und „nur“ weitestgehend zu berücksichtigende Empfehlung zu beziehen, wenn hierbei nicht klar ist, wieso diese im nationalen Markt Niederschlag findet. Ein entsprechendes Gutachten zum Mobilfunkmarkt findet sich auf den Seiten der BNetzA: Regulierungsverfügung zu Markt 16 (Festlegung des Marktes) Die Begrifflichkeit der weitestgehenden Berücksichtigung ist demnach dahingehend zu verstehen, dass die Märkte in eine Betrachtung einbezogen und daher berücksichtigt werden und weitestgehend ist dann begrenzt, wenn nationale Eigenheiten dem entgegenstehen und nationale Prüfungen gegenteilige Marktdefinitionen ergeben und nicht erst dann, wenn eine Übernahme nicht mehr tragbar wäre. Der Begründungsbedarf einer Marktdefinition liegt daher in der nationalen Prüfung zunächst und erst bei Kollision mit der Empfehlung der Kommission bei den Gründen, warum dieser nicht gefolgt werden kann, was sich zumeist aber schon aus den Ergebnissen des 3-Stufen-Test des innerstaatlichen Marktes ergibt.Es wäre falsch anzunehmen, dass bei einer Konformität mit der Empfehlung der Begründungsbedarf geringer ist, weil für jeden nationalen Markt das Regulierungsbedürfnis gesondert und explizit festgestellt und begründet werden muss. Möglichkeit des Abweichens von europäischen EmpfehlungenDer Art. 15 Abs. 3 der RahmenRL räumt nationalen Behörden die Möglichkeit der Abweichung von den Empfehlungen ein. Dies steht auch wie Doll, Nigge feststellen[3] Grundsätzlich ist ein Abweichen zulässig, wenn der 3-Stufen-Test eine Deregulierung zulässt. Diese ist ein angestrebtes Ziel in der weiteren Entwicklung der Märkte. Daher muss eine nationale Prüfung immer die Möglichkeit der Marktregulierung durch das allgemeine Wettbewerbsrecht auch unter Beachtung der innerstaatlichen Gegebenheiten vornehmen.Sollten die Voraussetzungen des §10 Abs. 2 TKG nicht kummulativ vorliegen, so ist eine Regulierung nicht möglich, da „weitestgehend“ zu weit führen würde und nicht mit innerstaatlichem Recht vereinbar wäre. Die Empfehlungen der Kommission sind bei einer nationalen Prüfung zu berücksichtigende Märkte, dies hat jedoch ergebnisoffen unter Berücksichtigung aller nationaler Besonderheiten und Marksituationen sowie des 3-Stufen-Test mit hinreichender Begründung zu erfolgen. Beim Bestehen von Beurteilungsspielräumen soll eine Beachtung der Empfehlung erfolgen, jedoch auch hier ist keinerlei Verbindlichkeit der Vorschläge zu sehen. Nur so ist ein wirksames Instrument zur Steuerung der verhältnismäßigen Eingriffsintensität des Staates in Märkte gegeben. [1] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 [2] EuGH Rs. 322/88, Sg. 1989, S. 04407 ff. – Grimaldi [3] Doll, Nigge, MMR 2004, 520 f. [4] Dokumente von Oftel zur Deregulierung Verwandte Artikel
Neuere Artikel:
|
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 14. Januar 2009 um 13:58 Uhr |






