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Bundesrat stimmt Zugangserschwerungsgesetz gegen Kinderpornografie zu PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Montag, 13. Juli 2009 um 12:58 Uhr

In seiner Sitzung vom 10.07.2009 billigt der Bundesrat das Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG, welches am am 18. Juni der Deutsche Bundestag (BT) beschlossen hatte. Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornografischen Inhalten durch die Zugangsanbieter in Deutschland.

Im Vorfeld war das Gesetz stark umstritten. Auch wenn Einigkeit über die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Kinderpornografie besteht, so wurde jedoch das Mittel als untauglich bezeichnet. Vertreter der Informationswirtschaft führten ins Feld, dass Nutzer auch über ausländische Gateway-Server Zugang zu den Materialien erlangen können. Jedoch ist mit diesem ersten Schritt ein ungewolltes Aufrufen verhindert und eine zusätzliches Barriere geschaffen, die den Zugang erschwert. Seitens des Familienministeriums heisst es dazu: 

"Ich bin sehr froh, dass der Bundesrat das Gesetz gegen die Flut von Bildern vergewaltigter Kinder im Internet gebilligt hat. Damit findet Deutschland Anschluss an zahlreiche zivilisierte Länder, die bereits seit Jahren entschlossen gegen Kinderpornografie im Internet vorgehen", sagte Ursula von der Leyen. "Es gilt der Grundsatz Löschen vor Sperren. Wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht an die Quellen herankommen, dann sind künftig alle Zugangsanbieter in Deutschland verpflichtet, die vom BKA identifizierten Inhalte zu sperren", so die Bundesfamilienministerin weiter.

Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. August in Kraft treten. Provider, die noch Zeit für Umsetzung benötigen, haben dann noch eine Aufschubfristrist von sechs Monaten bis Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können. Und das mache deutlich, so die Ministerrin, dass Deutschland es ernst meint im internationalen Kampf gegen Kinderpornografie.

"Wir setzen ein wichtiges gesellschaftliches Signal"

"Mit dem Gesetz setzen wir ein wichtiges gesellschaftliches Signal. Wir wollen in Deutschland nicht länger dulden, dass die Vergewaltigung von Kindern frei über das World Wide Web abrufbar ist. Aus diesem Grund sollen die Internetanbieter auch auf gesetzlicher Grundlage dazu verpflichtet werden, auf eine Stoppmeldung umzuleiten, wenn jemand Kinderpornografieseiten anklickt", sagte Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen.

"Wir haben in den letzten Wochen und Monaten hart um dieses Gesetz gerungen. Dass es nun kommt, ist ein erster wichtiger Schritt. Nun werden wir weiter beharrlich daran arbeiten, den Schutz von Kinder und Jugendlichen in den neuen Medien zu stärken. Dazu gehören eine bessere internationale Zusammenarbeit bei der Täterverfolgung und der Identifizierung der Opfer. Besonders wichtig ist mir, dass auch nachgehakt wird, ob ausländische Server, die Kinderpornografie verbreiten, auch wirklich abgeschaltet werden", betonte die Bundesfamilienministerin. die technische .

Gesetzesinhalt:

  • Das Bundeskriminalamt führt Sperrlisten, die Kinderpornografie im Sinne des § 184 b Strafgesetzbuch enthalten oder darauf verweisen.
  • Bei der Aufnahme der Einträge in die Sperrliste gilt der Grundsatz Löschen vor Sperren.
  • Das Bundeskriminalamt hat entsprechende Dokumentations- und Aufsichtspflichten.
  • Ein beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestelltes Expertengremium kann jederzeit Einsicht in die Sperrliste nehmen und die Einträge überprüfen.
  • Das Bundeskriminalamt stellt diese Sperrlisten den Diensteanbietern täglich zur Verfügung. Einzelheiten regelt eine technische Richtlinie. 
  • Die verpflichteten Diensteanbieter nach § 8 Telemediengesetz erschweren den Zugang zu den gelisteten Seiten, indem sie geeignete technischen Maßnahmen ergreifen.
  • Ruft ein Nutzer eine gelistete Seite auf, erscheint die Stoppmeldung, die über den Grund der Sperrung und über die Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert.
  • Personenbezogene Daten, die aufgrund der Stoppmeldung anfallen, werden nicht zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet.
  • Die Diensteanbieter übermitteln dem Bundeskriminalamt aber eine wöchentliche anonymisierte Aufstellung über die Zugriffe auf die Stoppmeldung.
  • Die Diensteanbieter haften für eventuelle Schäden nur, sofern sie die Liste nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben.
  • Für Streitigkeiten über die Aufnahme in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
  • Diensteanbieter, die nicht oder nicht rechtzeitig sperren oder die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichern werden mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt.
  • Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes.

 

Gesetzesmaterialien:

  

Pressemitteilungen:

  

FAQ beim BMfSFJ:

Fragen und Antworten zu Zugangssperren im Internet (Access Blocking) External link

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 05. August 2009 um 16:03 Uhr
 

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