Home Entscheidungen und Urteile Presserecht Urteile Panoramafreiheit: Fotos von Preußische Gärten dürfen kommerziell verwertet werden (OLG Brandenburg)
Anzeige
1&1 DSL
Panoramafreiheit: Fotos von Preußische Gärten dürfen kommerziell verwertet werden (OLG Brandenburg) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 24. Februar 2010 um 20:50 Uhr

Zum Problembereich der Panormafreiheit hat das OLG Brandenburg entschieden, dass Aufnahmen von frei zugänglichen Parkanlagen auch kommerziell verwertet werden dürfen.

Sachverhalt

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.

Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.

Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.

Entscheidung

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben. Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen der Stiftung abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Weitere gerichtliche Feststellungen

Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

Materialien

OLG Brandenburg, Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09

Pressemitteilung External link des DJV vom 18.02.2010

„Friesenhaus“-Entscheidung External link des BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87

„Schloss Tegel“-Entscheidung External link, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974, Az. I ZR 99/73 (Kammergericht)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 18. Februar 2010

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 25. Februar 2010 um 08:35 Uhr
 

Anzeige