Home Medienrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Anzeige
1&1 DSL
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Dienstag, 13. Januar 2009 um 12:46 Uhr
Beitragsseiten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Ehrenschutz
Schutz d. Privat- und Intimsphäre
Informationelle Selbstbestimmung
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Entscheidungen
Alle Seiten

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Entstehung

Die neueste anerkannte Ausprägung ist mit der Diskussion um die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen entstanden. In diesem Zusammenhang wurde eine neue Auspräng des allgemeinen Persölichkeitsrechts anerkannt.

Das Bunderverfassungsgericht hat erstmal in seinem Urteil vom 27.2.2008 External linkein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme anerkannt. Hierzu stellte es in seinen amtlichen Leitsätzen zu der Entscheidung über die Zulässigkeit von verdeckten Online-Durchsuchungen fest:

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
     
  2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
     
  3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
     
  4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
     
  5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
    Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

Es wird also klargestellt, dass der Staat nicht heimlich und verdeckt auf die informationstechnischen Systeme zugreifen darf ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr auf ein überragend wichtiges Rechtsgut. Hiermit wird ein Rechtfertigungsbedürfnis und eine hohe Wichtung des Grundrechts festgestellt, was bei der Prüfung der Zuläsigkeit Beachtung finden muss.

Das Grundrecht bezieht sich nicht auf die Übertragung und den Übermittlungsvorgang, sondern vielmehr auf die vertraulich gespeicherten Daten des Nutzers. Es ist hierbei unerheblich, wo und in welcher Form diese gespeichert sind. Wichtig ist jedoch, dass diese vor öffentlichen Zugriffen geschützt aufbewahrt werden und nicht allgemein zugänglich sind. An diesen Schutz sind dabei sicherlich nicht allzuhohe Anforderungen zu stellen.




Neuere Artikel:

Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 14:09 Uhr
 

Anzeige