| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Schutz d. Privat- und Intimsphäre |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 13. Januar 2009 um 12:46 Uhr |
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Schutz der Privats- und IntimsphäreIm Bereich des Persönlichkeitsrechts wird zwischen verschienden Lebensbereichen, den sogeannten Lebenssphären unterschieden. Dabei gibt es die Intimshäre,. Privatsphäre und die Sozialsphäre (auch Öffentlichkeits- oder Individualsphäre bezeichnet). Diese bezeichnen unterschiedliche Schutzbereiche und damit verbundene Schutzintensitäten vor Eingriffen. 1. IntimsphäreDie Intimshäre ist absolut von Eingriffen geschützt. Zu dem höchstpersönlichen und intimen Lebensbereich gehört die Sexualität, Krankheiten, Gefühle und Gedankenwelt (z.B. in Tagebuchafzeichnungen) und ähnliche die Person betreffenden nicht öffentliche persönliche Dinge wie auch die Imtimpflege und der sanitäre Bereich. Ein Eindrigen in diesen Bereich oder Eingriffe durch Berichte und Bilder über diese Sphäre können niemals durch andere Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt werden. Als Grundlage für dieses Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind Art 2 I, 1 I GG. Grund hierfür ist, dass dieser Lebensbereich niemals durch eine öffentliches Interesse, welches bei einer Abwägung dem Geheimhaltungsinteresse des Individuums überwiegt gerechtfertigt werden kann. Es geht sozusagen "keinen etwas an" was sich in diesem Bereich abspielt, da es die Öffentlichkeit nicht betrifft. 2. PrivatsphäreDie Privatsphäre ist etwas weiter gefasst und betrifft im Wesentlichen den gesamten häuslichen Bereich und die Lebensbereiche, die von der Öffentlichkeit verborgen sind und nur den nahestehenden und einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein sollen. Hierzu zählen aber auch Interaktion mit Beziehungspartner und Lebensgefährten in abgeschiedenen Bereichen der Öffentlichkeit. Immer dann, wenn kein öffentlicher Zutritt zu dem Bereich besteht und das Privatleben betroffen ist kann von der Privatsphäre ausgegangen werden. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre ist nur bei einem besonderen öffentlichen Interessen und unter bestimmten Umständen möglich. Es ist stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit zu treffen. Bei einem überwiegen des öffentlichen Informationsanspruchs gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines Individuums, kann ein Eindringen gerechtfertigt sein. Hierbei ist insbesondere zu beachten, wie sehr die betreffende Person in der öffentlichen Diskussion steht, wie prominent sie ist und wie stark der jeweilige Bereich der Privatsphäre die öffentliche Stellung beeinflusst. 3. Die SozialsphäreAm weitesten gefasst ist die Sozialsphäre. Dies ist der Bereich des Lebens, der in der Öffentlichkeit stattfindet und so ohnehin zugänglich ist. Hierzu zählt auch das Berufs- und Vereinsleben.Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn eine Person sich zwar im öffentlichen Raum aufhält, aber die Abgeschiedenheit sucht, so dass sie einen privaten Raum aufbaut und mit einer Beobachtung nicht zu rechnen braucht. (Bsp: einsamer Ausritt im Wald oder eine sehr dunkle abgelegene Ecke in einem Gartenlokal). Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob nicht eine Privatsshäre betroffen ist, obwohl der öffentliche Raum Handlungsort ist. Auch hier geniesst das Individuum noch einen Teil an Schutz wie etwa vor der Stigmatisierung oder der Verhinderung der sozialen Rehabilitation bei Straftätern nach Verbüßung ihrer Strafe. Eine Berichterstattung über Straftäter und damit ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte ist nur solange der "Vorfall" oder die Tat aktuell ist gerechtfertigt. Aber auch sie haben nach dem Verbüßen und dem Zurückliegen ihrer Tat einen Anspruch darauf in der Öffentlichkeit nicht immer wieder damit konfrontiert zu werden, um ihnen die Möglichkeit einer sozialen Rehabilitation zu geben. 4. Abgrenzung der Sozial und PrivatsphäreIn diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung die Rechtsprechung des EGMR, der die deutsche Rechtssprechung nachhaltig veränderte. Während in der deutschen Rechtssprechung vor allem zwischen
verlangt die Entscheidung des EGMR auch für Personen absoluten öffentlichen Interesses einen Schutz dort, wo sie nicht mit einer Beobachtung oder einer Medienberichterstattung rechnen mussten und das öffentliche Interesse nicht stark überwiegt. Solange also das Verhalten in der Abgeschiedenheit einer begrenzten Sozial / Privatsphäre nicht Bestandteil der öffentlichen Diskussion ist oder sein sollte, ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorrangig.
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 14:09 Uhr |






