| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Ehrenschutz |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 13. Januar 2009 um 12:46 Uhr |
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EhrenschutzDer Schutz der Ehre greift vorwiegend bei Schmähkritik und Beleidigungen. Zwar kann dieser Schutz auch über § 823 II BGB i.V.m §§ 185ff. StGB erreicht werden, jedoch ist unter zu Hilfenahme der strafrechtlichen Vorschrift zur Begründung des Schadensersatzanspruchs auch Vorsatz notwendig, um den strafrechtlichen Tatbestand als erfüllt anzusehen. Daher ist es häufig vorteilhaft den Weg zum Schadensersatz über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG herzuleiten. Es besteht damit auch über den Spezialfall des §824 BGB hinaus bei fahrlässigen Ehrverletzungen eine Schadensersatzplicht. 1 Der Ehrenschutz gliedert sich in die zwei Bereiche der inneren und äußeren Ehre. Schutzbereichsachlich
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Beide Bereiche sollen vor ehrenrührigen Verletzungen geschützt werden. Dabei soll nach h.M. eine objektive Betrachtung aus der Sicht eines unbefangenen Publikums erfolgen, um unterschiedliches Ehrempfinden nicht zum Maßstab werden zu lassen. Im Wege der Auslegung (§§133, 157 BGB) ist der Wortlaut im situativen Kontext zu beurteilen. Hierbei können Adressaten, Art und Weise der Äußerung aber auch besondere Umstände wie Satire oder Comedy eine Rolle spielen. Es kommt darauf an, welche Wirkung erzielt werden soll und bei einem unbefangenen Adressaten auch erzielt wird. Ehrenrührige Äußerungen können sein:
nicht jedoch wahre Tatsachenbehauptungen.
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 14:09 Uhr |






