Im Medienrecht spielen immer wieder Konflikte zwischen der Meinungsfreiheit, die durch Art. 5 I S.1 Alt.1 GG garantiert wird und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine Rolle. Hierbei stellt sich die Frage, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist und welchen Umfang es hat. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Grundlagen dieses Rechtsinstituts
Was ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ?
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung weiterentwickeltes Rechtsinstitut, dass dem Schutz des Individuums und seiner Persönlichkeit vor Angriffen Dritter auf die speziellen Ausprägungen des Persönlichkeit und deren Darstellung in der Öffentlichkeit dient. Insbesondere soll die Außenwahrnehmung der Person vor unrechtmäßigen Darstellungen bewahrt werden.
Damit bildet dieses Rechtsinstitut das Pendant zu Rechten, die materielle Güter einer Person schützen sollen. Es werden die immateriellen Eigentschaften des Menschen erfasst, wozu seine Ehre, sein Bild in der Öffentlichkeit, Recht auf Intimsphäre oder auch Zurückgezogenheit von der Öffentlichkeit oder das Bestimmungsrecht über seine Daten zählen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist einer steten Entwicklung unterworfen um insbesondere den aktuellen Ereignissen und gesellschaftlichem Wandel zu entsprechen. Die große Flexibilität beruht vor allem darauf, dass das Rechtsinstitut vor allem der Rechtsprechung entspringt. Die Rechtsgrundlagen sind relativ weit gefasst und können ein breites Spektrum der Aspekte der menschlichen Persönlichkeit abbilden.
Ausprägungen
Schutz der Privatsphäre und Schutz der Geheim- und IntimsphäreDie Privatheit der Person in nicht öffentlichen Bereichen soll geschützt werden |
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EhrschutzSchutz der inneren und äußeren Ehre einer Person |
BildnisschutzDas eigene Bildnis ist geschützt |
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Recht auf Wissen um die eigene AbstammungRecht auf Beschäftigung im Arbeitsverhältnis |
Ausprägungen des Allgemeines Persönlichkeitsrechts (APR) |
Schutz des WortesSowohl der Schutz des gesprochenen als auch des geschriebenen Wortes |
Schutz des LebensbildesDas öffentliche Bild (Ansehen / Reputation) der Person und das Bildnies deren Lebens ist geschützt. Schütz auch vor Entstellung oder unterschieben von Äußerungen. |
Informationelle SelbstbestimmungPersönliche Informationen sind geschützt |
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Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemePersönliche gespeicherte Daten und persönliche IT Systeme sind geschützt |
Gesetzliche Grundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht explizit kodifiziert, sondern leitet sich aus den Grundrechten der Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab. Hierbei zeigt sich auch der hohe Stellenwert des Rechtes und das mögliche Konfliktpotential mit anderen Grundrechten wie der Meinungsfreiheit. Aufgrund der Gleichwertigkeit dieser Grundrechte ist bei verfassungsrechtlichen Erwägungen stets eine Abwägung zwischen Ihnen vorzunehmen. Bezogen auf den Einzelfall kann diese zu unterschiedlichen Ergebnissen zugunsten eines Grundrechtes führen, dass diesem Vorrang einräumt.
Zivilrechtliche Anspruchsgrunglage
Der BGH stellt in BGHZ 13, 334, 337 f. erstmals fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB zu qualifizieren ist. Damit kritallisiert sich eine Anspruchsgrundlage in Form von §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus.
Verfassungsrechtliche Betrachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1973 stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, NJW 1973, 1226 f.) fest, dass dem Einzelnen ein "autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität wahren und entwickeln kann" gesichert sein muss. Die genaue Ausgestaltung dieses Rechts ist dem Wandel der Zeit und allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen unterworfen. Der Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann variieren und ist von der Rechtssprechung genauer zu bestimmen und auszufüllen. Einige Fallgruppen sind jedoch derzeit anerkannt:
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Schutz der Ehre (Ehrenschutz
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- Schutz der Privats- und Intimssphäre (BVerfG, NJW 1980, 2070 f.)
- Recht am eigenen Bild, der eigenen Stimme und dem gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246)
- Recht auf Selbstbestimmung, wie man in der Öffentlichkeit dargestellt werden will
- Recht auf Verschonung von der Unterschiebung nicht getätigter Äußerungen (BVerfGE 34, 269, 282)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, NJW 1984, 419, 421 f.)
- Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008)
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