| Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichen - OLG Karlsruhe, 30.1.09 |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Mittwoch, 04. Februar 2009 um 00:00 Uhr |
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Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind... SachverhaltDer Kläger nimmt den beklagten Sportverband auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Eintragung auf seiner Homepage in Anspruch. „14.04.2008 ..... Jugendliga Tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft Sperre bis zum 30.04.2009 (für die Ausübung offizieller Tätigkeiten) + Geldstrafe“ Die Veröffentlichung solcher Strafübersichten auf der Homepage des Verbandes ist in der dortigen Wettkampfordnung ausdrücklich vorgesehen. Einwilligung der Datenverwendung nach Maßgabe der VerbandssatzungDie Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil er in die Datenverwendung auf der Website nach Maßgabe der Verbandsatzung eingewilligt habe. Außerdem liege keine rechtswidrige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, weil der Verband seinen Mitgliedern und Teilnehmern umfassende Informationen über die Vorkommnisse in den Ligen geben und über bestehende Spielsperren informieren müsse. Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind.Dass die von dem Disziplinarausschuss verhängten Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden müsse, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liege auf der Hand. Eine Veröffentlichung auf der Homepage sei dabei die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung geeignet gewesen sei, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen, da eine solche - anders als eine Berichterstattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung entfalte. Es erhielten nämlich nur solche Personen Informationen über den Kläger, die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Dass der Eintrag über den Kläger auch bei Eingabe seines Namens auf einer Internetsuchmaschine erscheine, mache die Veröffentlichung auf der Website nicht rechtswidrig. Hinzu komme, dass es grundsätzlich ebenso erlaubt sei, sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändere hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche sei keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden. Da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, ist eine Revision nicht zulässig. Oberlandesgericht Karlsruhe,Urteil vom 30.01.2009  Quelle: Pressemitteilung, 30.1.09 des OLG Karlsruhe Verwandte Artikel Neuere Artikel:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 17. Februar 2009 um 18:53 Uhr |






