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Geschrieben von: Offene Netze und Recht
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Montag, 08. Juni 2009 um 10:55 Uhr |
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Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: A-3144/2008) entschieden, dass eine IP-Adresse als personenbeziehbares Datum dem Datenschutzrecht unterfällt. Bemerkenswert ist der Ansatz, den das SchweizBVerwG hierfür verfolgt:
Ob eine Person bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei
insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel die beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind. Entscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (BELSER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 3 DSG; DAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Rz. 24 f. zu Art. 3 DSG).
Damit wendet das SchweizBVerwG (richtigerweise) einen sehr weiten Ansatz an. Denn es lässt ausreichen,...
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 07:14 Uhr |