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BGH: Entscheidung zur Veröffentlichung von Bildern prominenter PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Montag, 12. März 2007 um 10:20 Uhr

Die Veröffentlichung von Bildern Prominenter steht im ständigen Spannungsfeld zwischen den Persönlichkeitsrechten, die den Anspruch auf den Schutz der Privatsshäre und dem Recht am eigenen Bild erheben und der Legitimation der Pressefreiheit sowie dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über diese Personen.

 

Wie bereits in unserem Artikel zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht dargestellt, sind sowohl dem Pressefreiheit als auch der Meinungsfreiheit dort Grenzen gesetzt, wo sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren.

In dem Urteil des BGH mit der Pressemittilung vom 6.3.2007 stellt der BGH klar, dass die Pressefreiheit des Art. 5 GG eine instituionelle Garantie darstellt, die die Möglichkeit der Presse über Vorgänge von allgemeinem öffentlichen Interesse und entsprechenden Personen zu berichten schützen soll. Demgegenüber steht aber das Interesse des Einzelnen, in seinem Leben einen abgeschotteten Lebensraum der Privatssphäre zu finden. Diese soll auch bei sogenannten "absoluten Personen der Zeitgeschichte" dann geschützt sein, wenn die darin stattfindenden Vorgänge nicht zur öffentlichen Diskussion beitragen und nicht von öffentlichem Belang sein sollten. Damit schliesst sich der Bundesgerichtshof der Entscheidung des EGMR External link an.

"Deshalb hatte der u. a. für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut über das Verhältnis von Privatsphäre und Pressefreiheit zu entscheiden. Insoweit besteht auch innerhalb des deutschen Rechts ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Einzelnen aus Art. 1 und 2 GG und den Grundrechten des Art. 5 GG. Die Öffentlichkeit hat nämlich einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Dabei muss sie allerdings die geschützte Privatsphäre desjenigen beachten, über den sie berichten will, so dass es stets einer Interessenabwägung bedarf.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. "

Weitere Ausführungen hierzu finden sich auch in dem Beitrag auf Telemedicus von Jean-Paul Feidt External link:

Links zum Thema:

Die Pressemitteilung des BGH vom 6.3.2007 External link

Caroline-Entscheidung des EGMR External link 

Die FAZ zum Thema: "Wieder Teilerfolg für Caroline"
External link

 

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