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BGH: Berichterstattung über Hauskauf von Joschka Fischer zulässig PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Montag, 25. Mai 2009 um 10:16 Uhr

Der BGH stellt nach Abwägung der gegenläufigen Interessen fest, dass der ehemalige Bundesaußenminister zwar ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände hat, welches jedoch im vorliegenden Fall nicht schwerwiegend beeinflusst wurde. Daher überwog das öffentliche Informationsinteresse  daran, wie sich das Leben nach dem Ausscheiden aus der Politik eines ehemaligen Bundesminister entwickeln kann. Die Berichterstattung der "Bunte" über den Hauskauf mit der Frage der Finanzierung, obwohl Joschka Fischer nicht mehr aktiv in der Bundespolitik tätig ist, sei rechtmäßig gewesen.

Sachverhalt

Joschka Fischer hat im Juni 2006 letztmalig an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen und zog sich danach aus der Bundespolitik zurück. Die Zeitschrift "Bunte" veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift "Nobel läst sich der Professor nieder". Hierin werden Einzelheiten über das Haus mitgeteilt und die Frage aufgeworfen, wie dies finanziert worden sei. Außerdem wurde das Haus abgebildet.

Hierdurch sah sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte die Untersagung der Veröffentlichuung und Verbreitung dieser Äußerungen und con Fotos seines Wohnhauses. Nachdem das LG Berlin der Klage stattgegeben hatte, wurde sie in der Berufung durch das KG Berlin abgewiesen.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.

Gründe

Hierzu führt die Pressemitteilung des BGH aus:
Zwar kann die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungsgericht hat den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten aber ohne Rechtsfehler als nicht schwerwiegend beurteilt. Es hat festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres möglich war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundestagsfraktion, darüber, wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.

BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.5.2009 - VI ZR 160/08 - 

KG Berlin - Urteil vom 7. Februar 2008 - 10 U 108/07

LG Berlin - Urteil vom 6. März 2007 - 27 O 1262/06

Pressemitteilung des BGH vom 19. Mai 2009 External link


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Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Mai 2009 um 10:38 Uhr
 

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