| BGH: Berichterstattung über Hauskauf von Joschka Fischer zulässig |
|
|
|
| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Montag, 25. Mai 2009 um 10:16 Uhr |
|
Der BGH stellt nach Abwägung der gegenläufigen Interessen fest, dass der ehemalige Bundesaußenminister zwar ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände hat, welches jedoch im vorliegenden Fall nicht schwerwiegend beeinflusst wurde. Daher überwog das öffentliche Informationsinteresse daran, wie sich das Leben nach dem Ausscheiden aus der Politik eines ehemaligen Bundesminister entwickeln kann. Die Berichterstattung der "Bunte" über den Hauskauf mit der Frage der Finanzierung, obwohl Joschka Fischer nicht mehr aktiv in der Bundespolitik tätig ist, sei rechtmäßig gewesen.
Sachverhalt Joschka Fischer hat im Juni 2006 letztmalig an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen und zog sich danach aus der Bundespolitik zurück. Die Zeitschrift "Bunte" veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift "Nobel läst sich der Professor nieder". Hierin werden Einzelheiten über das Haus mitgeteilt und die Frage aufgeworfen, wie dies finanziert worden sei. Außerdem wurde das Haus abgebildet. Hierdurch sah sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte die Untersagung der Veröffentlichuung und Verbreitung dieser Äußerungen und con Fotos seines Wohnhauses. Nachdem das LG Berlin der Klage stattgegeben hatte, wurde sie in der Berufung durch das KG Berlin abgewiesen. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen. Gründe Hierzu führt die Pressemitteilung des BGH aus: BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.5.2009 - VI ZR 160/08 - KG Berlin - Urteil vom 7. Februar 2008 - 10 U 108/07 LG Berlin - Urteil vom 6. März 2007 - 27 O 1262/06 Pressemitteilung des BGH vom 19. Mai 2009 Verwandte Artikel Neuere Artikel:
Ältere Artikel:
|
| Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Mai 2009 um 10:38 Uhr |






