| Schutzverletzung im Markenrecht |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 13. Januar 2009 um 14:19 Uhr |
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In diesem Beitrag wird die Verletzung des Marken und Kennzeichenschutzes (siehe Grundlagen des Markenrechts) besprochen. Verletzung des ausschliesslichen RechtsDie bloße Namensnennungbegründet noch keine Verletzung. Ein Uhrensammler darf sehr wohl den Namen der Uhr nennenoder der Hersteller vonTintenpatronen sagen wofür diese passend sind. Hier beginnt je doch die Grenze schon sehr schmal und strittig zu werden. Wenn die Nennung nämlich unter Ausbeutung des Rufes oderder Bekanntheit der Marke und nicht rein deskriptiv erfolgt, kann ein geschäftsmäßiger Gebrauch angenommen werden. Dieser ist der wesentlichste Faktor bei der Unterscheidung. Es muss also die Benutzung des Kennzeichens mit Beanspruchung für sich selbst oder berichtend bzw. beschreibend über den Rechteinhaber unterschieden werden. Letzteres im Rahmen einer bloßen Nennung, nicht aber Verwendung zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen ist sehr wohl zulässig.
1. geschäftlicher VerkehrDie Verletzung einesAusschliesslichkeitsrechts liegt gem§14 MarkenG 1 siehe Kur, Festgabe Beier 1996, 265, 273 2 LG Hamburg, MMR 2000, 436 - luckystrike
2. Benutzung identischer ZeichenBei der Benutzung identischer Zeichen ist wie oben bereits beschrieben zu unterscheiden, ob diese Benutzung unter Ausnutzung der Marke oder lediglich deskriptiv erfolgt. Im ersten Fall liegt eine Verletzung vor. Im zweiten Fall ist zu differnzieren.
AnspruchsartenAus den Rechteverletzungen ergeben sich verschiedenen Ansprüche gegen der Verletzer. LöschungIn den Fällen des Indentitäts- und Verwechslungsschutzes (§9 I Nr. 1, 2 MarkenG) besteht der Anspruch auf Löschung der bereits eingetragenen Marke, die die Rechte der prioritätsälteren verletzt. Dies geschieht im Widerspruchsverfahren nach der Eintragung. Hierfür ist die in §42 MarkenG vorgeschriebene Friste für den Einspruch von zu beachhten, die die Einleitung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt fordert.
UnterlassungsanspruchIn den Fällen des §14 II bis IV oder $15 II, III MarkenG kann gem. §14 V bzw. §15 IV MarkenG der Verwender durch den Inhaber der Schutzes in Anspruch genommen werden. SchadensersatzanspruchIn den oben bezeichneten Fällen gewähren die §§ 14 VI bzw. 15 V MarkenG einen Schadensersatzanspruch. AuskunftsanspruchVernichtungsanspruchDieser Artikel wird fortgestzt mit: AnspruchsgrenzenBestandskraft der Eintragung einer prioritätsjüngeren Marke Verjährung Mangelnde Benutzung Erschöpfung Benutzung von beschreibenden Angaben und Bezeichnungen Verwandte Artikel |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, 16. Januar 2009 um 10:16 Uhr |






