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Schutzverletzung im Markenrecht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Dienstag, 13. Januar 2009 um 14:19 Uhr

In diesem Beitrag wird die Verletzung des Marken und Kennzeichenschutzes (siehe Grundlagen des Markenrechts) besprochen.

Verletzung des ausschliesslichen Rechts

Die bloße Namensnennungbegründet noch keine Verletzung. Ein Uhrensammler darf sehr wohl den Namen der Uhr nennenoder der Hersteller vonTintenpatronen sagen wofür diese passend sind. Hier beginnt je doch die Grenze schon sehr schmal und strittig zu werden. Wenn die Nennung nämlich unter Ausbeutung des Rufes oderder Bekanntheit der Marke und nicht rein deskriptiv erfolgt, kann ein geschäftsmäßiger Gebrauch angenommen werden. Dieser ist der wesentlichste Faktor bei der Unterscheidung. Es muss also die Benutzung des Kennzeichens mit Beanspruchung für sich selbst oder berichtend bzw. beschreibend über den Rechteinhaber unterschieden werden. Letzteres im Rahmen einer bloßen Nennung, nicht aber Verwendung zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen ist sehr wohl zulässig.

 

1. geschäftlicher Verkehr

Die Verletzung einesAusschliesslichkeitsrechts liegt gem§14 MarkenG External linkvor, wenn die unerlaubte Benutzung im geschätflichen Verkehr erfolgt. Für gewöhnlich werden Privatpersonen ohne kommerzielles Interesse daher keine Verletzung ausführen. Bei unerlaubter gewerblicher Verwendung jedoch ist in den meisten Fällen die Verletzung des Marken- und Kennzeichenschutzes gegeben. Wenn aber ein privater den üblichen Rahmen überschreitet, so dass die Verwendung bereits geschäftsmäßig erfolgt oder diese ersichtlich geplant ist1, kann auch er verletzend tätig werden. Auch wenn eine ansonsten private Website Werbeeinblendungen enthällt, liegt eine kommerzielle Nutzung vor2. Gleiches gilt für das Rückkaufangebot der Privatperson über eine Domain an den Markeninhaber.



1 siehe Kur, Festgabe Beier 1996, 265, 273
2 LG Hamburg, MMR 2000, 436 - luckystrike

 

2. Benutzung identischer Zeichen

Bei der Benutzung identischer Zeichen ist wie oben bereits beschrieben zu unterscheiden, ob diese Benutzung unter Ausnutzung der Marke oder lediglich deskriptiv erfolgt. Im ersten Fall liegt eine Verletzung vor. Im zweiten Fall ist zu differnzieren.

 

Anspruchsarten

Aus den Rechteverletzungen ergeben sich verschiedenen Ansprüche gegen der Verletzer.

Löschung

In den Fällen des Indentitäts- und Verwechslungsschutzes (§9 I Nr. 1, 2 MarkenG) besteht der Anspruch auf Löschung der bereits eingetragenen Marke, die die Rechte der prioritätsälteren verletzt. Dies geschieht im Widerspruchsverfahren nach der Eintragung. Hierfür ist die in §42 MarkenG vorgeschriebene Friste für den Einspruch von zu beachhten, die die Einleitung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt fordert.

 

Unterlassungsanspruch

In den Fällen des §14 II bis IV oder $15 II, III MarkenG kann gem. §14 V bzw. §15 IV MarkenG der Verwender durch den Inhaber der Schutzes in Anspruch genommen werden.

Schadensersatzanspruch

In den oben bezeichneten Fällen gewähren die §§ 14 VI bzw. 15 V MarkenG einen Schadensersatzanspruch.

Auskunftsanspruch

Vernichtungsanspruch

Dieser Artikel wird fortgestzt mit:

Anspruchsgrenzen

Bestandskraft der Eintragung einer prioritätsjüngeren Marke

Verjährung

Mangelnde Benutzung

Erschöpfung

Benutzung von beschreibenden Angaben und Bezeichnungen


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