| Grundlagen des Markenrecht |
|
|
|
| Geschrieben von: Petja Schrödter | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Dienstag, 13. Januar 2009 um 14:20 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||
I. EinführungIm Laufe der unternehmerischen Tätigkeit versuchen Unternehmen sich selbst oder das eigene Produkt mit einem Image zu versehen, betreiben Marketing oder sind um eine besondere Qualität bemüht. Klassisch ausgedrückt wollen sie sich einen „Namen machen“. Ist dieser einmal entstanden bezeichnet man dies weitestgehend als Marke. Marken schaffen dauerhafte Assoziationen, die Kunden mit dieser verbinden. Ein Unternehmen baut über seinen Namen und seine Marken Beziehungen zu seinen Kunden auf. Der Schöpfer der Marke hat ein besonderes Interesse daran, diesen zu schützen, damit andere zum einen nicht von den eigenen Bemühungen unberechtigt profitieren oder aber das eigenes Ansehen und damit die eigene Marke durch die missbräuchliche Verwendung durch andere beeinträchtigt wird. Dieses Ansinnen ist im wesentlichen Gegenstand des Markenrechts. Das Markenrecht beschäftigt sich mit dem Schutz von Marken, geschäftlichen Kennzeichnungen eines Unternehmens, dessen Produkte und Werktitel sowie geografischen Herkunftsangaben (§1 MarkenG). Es ist im Markengesetz (MarkengG) vom 1.1.1995 normiert, dass das Warenzeichengesetz ablöste, welches im Jahre 1936 entstand. Weiterhin sind auch Grundlagen im UWG und BGB zu finden. Im Gegensatz zum WZG geht das heutige Rechtsverständnis einer Marke nicht mehr nur von der primären Herkunftskennzeichnung eines Produktes, sondern vielmehr auch von einer assoziativen Imagefunktion und als träger von Werbebotschaften aus. Sie ist zum dauerhaften Aufbau von Kundenbeziehungen geeignet. {mospagebreak title=II. Schutzbereiche des Markenrechts } II. Schutzbereiche des Markenrechts1. MarkenMarken sind im Sinne des MarkenG alle Zeichen (Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen), akkustische Zeichen (Hörzeichen), Gestaltungsformen und Aufmachungen (auch Verpackungen und Farben) der Ware die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§3 I MarkenG ). Die Marke hat eine sogenannte „produktidentifizierenden Herkunftsfunktion“. Für die Geeignetheit zur Marke sind folgene Kriterien wichtig: 1. hinreichende Unterscheidungskraft 2. grafische Darstellbarkeit 3. Funktionalitätsverbot Abstrakte UnterscheidungsfähigkeitMan sieht schon, dass das Spektrum dessen, was als Markenzeichen geeignet ist, sehr weit gefasst ist. Daher sind auch Grenzen zu sehen. Dies findet Niederschlag in der Bedingung in der abstrakten Unterscheidungsfähigkeit, dies ist die Geeignetheit durch die spezielle Art der Markierung von anderen zu unterscheiden. Um die Beanspruchung von bestimmten allgemein notwendigen und gebräuchlichen Zeichen, Farben oder anderen geeigneten Kennzeichen zu vermeiden, ist daher ein umso größerer Anspruch an die Verkehrsdurchsetzung gestellt, je allgemeiner und simpler ein Zeichen wird. Berühmtestes Beispiel ist die Beanspruchung eines Magentafarbtones durch einen Telekommunikationskonzern für sich. Hier ist es notwendig, dass ein wesentlicher Teil der Angesprochenen die Farbe mit dem Unternehmen verbinden und diese damit auch tatsächlich zu einem Markenzeichen geworden ist. Es können auch die Positionen von bestimmten Markierungen an Produkten zu so genannten Positionsmarken avancieren. Einzelne unveränderte Buchstaben oder geometrische Grundformen (Kreis, Quadrat etc.) für sich allein sind ohne Kombination mit anderen Zeichen nicht unterscheidungsfähig und zu allgemeingebräuchlich. Erst durch eine Kombination entsteht ein markenfähiges Zeichen (z.B. ein Querstrich von link unten nach rechts oben in einem Quadrat). Damit soll verhindert werden, dass der umfassenden Schutz einer Marke zu Lasten von allgemeingebräuchlichen Zeichen und Formen geht. Bei Zahlen ist ab 3 Ziffern ohne Weiteres eine Unterscheidungskraft zu bejahen, in Einzelfällen auch bei weniger Zahlen, wenn diese in einer bestimmte Produktgruppe außerordentliche Marktdurchdringung erreicht haben. Werbeaussagen haben generell keine hinreichende Markenfähigkeit. Ihnen ermangelt es an der Assoziationsfähigkeit und Unterscheidungskraft. Etwas anderes gilt aber für prägnante Slogans, die mit einem Unternehmen oder Produkt verbunden sind.  Grafische DarstellbarkeitGeruchs- oder Riechmarken sind derzeit nicht grafisch darstellbar und daher aus nicht anerkannt von den deutschen Gerichten, europäische Institutionen vertreten hier jedoch auch schon andere Auffassungen. Möglicherweise ist eine chemische Beschreibung oder andere Analyseverfahren in Zukunft möglich, die eine hinreichende grafische Darstellbarkeit ergeben, so dass in diesem Bereich auch Änderungen in der Rechtsprechung vor allem in Zuge der europäischen Harmonisierung zu erwarten sind. Hörmarken hingegen können mittels Notenschrift oder von Sonogrammen grafisch abgebildet werden, ob dies jedoch eine grafische Darstellung ist, ist umstritten, da dies nur eine Transformation darstellt und teilweise davon ausgegangen wird, das nur die unmittelbar sichtbare Gestalt eines Zeichens grafisch darstellbar i.S.d. MarkenG ist, hierzu bleibt es weitere Entscheidungen abzuwarten. Das BPatG sagt hierzu aus: „Die Anforderungen an die grafische Wiedergabe sind erfüllt, wenn die Wiedergabe es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. [..] klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH a. a. O. – Libertel - Rdn. 28, 29; Heidelberger Bauchemie – Rdn. 25, 32). Bei Farbzusammenstellungen ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens eine systematische Anordnung erforderlich, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, weil nur so Markeninhaber, zuständige Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, den Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig zu bestimmen (EuGH a. a. O. - Heidelberger Bauchemie - Rdn. 26 ff.).“ BPatG, Az. 27 W (pat) 233/04 vom 7.2.2006 FunktionalitätsverbotWie bereits erwähnt, sind aber auch dreidimensionale Formen grundsätzlich markenfähig. Hierin verbirgt sich jedoch auch die Gefahr, dass notwendige Formen, die Grundlage für die Funktion eines Produktes sind durch den Markenschutz monopolisiert werden. Um dies zu Verhindern gibt es die weitere Einschränkung, dass nur nicht funktionsimmanente Formen markenfähig sind (Verbot der Funktionalität). Ohne dies würde der Wettbewerb verzerrt oder verhindert werden, da die Form für die Konkurrenz ausscheidet und ein derartiges Funktionieren unmöglich wird. Problematisch in diesem Zusammenhang wird die Unterscheidung von lediglich funktionaler Form eines Produktes und der extra gewählten Form, um von anderen zu unterscheiden und das Produkt somit zu markieren. Die Zacken eines Zahnrades in einem Getriebe haben eine funktionale Gestaltung, ohne diese es nicht funktionieren könnte. Die Zacken ein einem Schmuckstück hingegen können als Markenzeichen geeignet sein. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Monopolisierungen zu Gunsten eines Unternehmens verhindern will, was die essentielle Form eines Produktes für sich schützen lassen hat. Das Unternehmen könnte sich jedoch bestimmte Prägungen an den Zahnrädern schützen lassen, die nicht zum Funktionieren notwendig sind. Die nichtschutzfähigen Zeichen sind in § 3 II MarkenG geregelt.  2. geschäftliche Bezeichnungen oder auch TitelNeben den Marken sind auch die geschäftlichen Bezeichnungen durch das Markengesetz geschützt. Auch hier soll der im geschäftlichen Verkehr geschaffene Name auf gesetzlicher Basis eine besondere Protektion erfahren.
Â
So entschieden in Beispiel: • 'Dresden-online.de' 5  1 OLG München I, GRUR 2000, 800 = CR 1999, 451  3. geografische HerkunftsangabenAußerdem sind die geografischen Herkunftsangaben im Markengesetz inbegriffen. Beispiel hierfür ist die „Plauener Spitze“.
 {mospagebreak title=III. Schutzentstehung der Marken und Titel}
III. Schutzentstehung der Marken und Titel1. RechteinhaberschaftDie Eintragung von Marken kann im Sinne des §7 MarkenG durch natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen, die auch sonst in der Lage sind, Inhaber von Rechten zu sein und Verbindlichkeiten eingehen können. So nach ständiger Rechtsprechung auch die GbR. 2. Entstehung einer Markea. DPMA München anmeldenDie Marke kann beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen. Das DPMA prüft die Anmeldung auf das Vorliegen der unter §8 MarkenG genannten Schutzhindernisse. SchutzhindernisseDiese können insbesondere sein: • Die Marke lässt sich nicht grafisch darstellen. Wir schon oben näher ausgeführt ist dies besonders bei Geruchs- und Tastmarken sowie teilweise auch Hörmarken schwierig und umstritten. (§ 8 I MarkenG) • Die Marke muss ausreichende Unterscheidungskraft zu anderen aufweisen können. (§8 II Nr. 1 MarkenG) • Die Marke darf nicht lediglich beschreibenden Charakter haben, welcher nicht geeignet ist, das Produkt zu „markieren“ und mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen. (§8 II Nr. 2 MarkenG) • Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Marke angemeldet werden, so dass allgemein genutzte Begriffe nicht für den Markeninhaber dahingehend reserviert werden, dass sie von anderen nicht mehr in notwendiger Weise genutzt werden können, um ihr Produkt in einer Gattung darzustellen. Auch hier liegt der Hintergrund in der ungewollten Monopolisierung und der Funktion der Marke ein bestimmtes Produkt innerhalb seiner Gattung zu „markieren“ und die originellen Eigenschaften, die von anderen der Gattung abgrenzen zu schützen. (§8 II Nr. 3 MarkenG) • Die Marke darf nicht über das Produkt und seine Eigenschaften täuschen bzw. geeignet sein einen Irrtum hervorzurufen. (§8 II Nr. 4 MarkenG) • Die Marke darf keinen Verstoß gegen sonstige öffentliche Belange darstellen. Dies sind zum Beispiel die Wahrung der guten Sitten, staatliche Hoheitszeichen oder aber amtliche Zeichen wie TÜV oder ähnliches. (§8 II Nr. 5 – 10 MarkenG)
Vorrätige Eintragung der MarkeIm Gegensatz zum Schütz für geschäftliche Bezeichnungen ist bei der registrierten Marke die tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr unerheblich. Die Marke entsteht durch die Eintragung und nicht erst mit der Nutzung. Aus diesem Grund besteht auch die Möglichkeit der vorsorglichen und vorrätigen Markeneintragung. Formelle Mängel Die formellen Mängel, welche einer Eintragung entgegenstehen könnten, können innerhalb einer gesetzten Frist während des Anmeldeverfahrens beseitigt werden.
b. Überwindung der SchutzhindernisseBei den oben aufgeführten Punkten handelt es sich nicht um einen Ausschluss der Eintragungsfähigkeit, sondern lediglich um Schutzhindernisse, die jedoch überwunden werden können, wenn die Marke den Schutz nicht durch reine Eintragung erlangen soll, sondern durch eine gewachsene Bekanntheit gewonnen hat. BenutzungIm Falle des Bestehens eines solchen Schutzhindernisses kann dies aber durch das Erlangen einer besonders hohe Bekanntheit innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise und eine damit verbundene weit reichende Assoziation der einzutragenden Marke mit dem spezifischen Produkt des einen Herstellers überwunden werden. Notorische Bekanntheit Notorische Bekanntheit im Sinne des §9 MarkenG haben alle wirklichen „Weltmarken“ wie Coca-Cola, McDonalds, AUDI etc. Eine Eintragung einer Marke, die einer notorisch bekannten gleich ist, ist nicht möglich, wenn man nicht vom Inhaber der Marke ermächtigt worden ist. Allein durch die notorische Bekanntheit entsteht ein Prioritätsschutz unabhängig von der Eintragung.   3. Entstehung bei geschäftlichen Bezeichnungen und TitelnDurch Benutzung die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (§ 5 II MarkenG) Der Schutzbereich von Titeln entsteht schon mit deren Benutzung des Titels für ein Werk im geschäftlichen Verkehr, zugleich ist dies auch essentielle Voraussetzung für die Entstehung. Um den Titel auch schon vor der Benutzung zu sichern, besteht die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige (www.titelschutzanzeiger.de) um die Priorität zu sichern. Der Titel muss dann aber innerhalb kürzerer Zeit (ca. 6 Monate) benutzt werden.  4. Beginn des SchutzesDer Schutz entsteht
1 Bei Domains jedoch nicht schon mit der Registrierung und der Werbung durch Inhaltsverzeichnisse oder Links (OLG München CR 2001, 406 - kuecheonline.de; Fezer WRP 2000, 969, 973) sondern erst mit dem fertigen Werk, was dahinter entsteht. Ein Schutz durch den Titelschutzanzeiger wird ebenfalls ausgeschlossen. 5. Priorität und Widerspruch gegen die EintragungDer Markenschutz erfolgt nach einem Prioritätssystem. Grundsätzlich haben die älteren Rechte Vorrang. Aus diesem Grunde können auch Marken angemeldet werden, die noch nicht benutzt werden, um die Priorität zu sichern. Eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung, die ältere Rechte geltend machen kann, kann gegen neuere gleich lautende oder solche mit Verwechslungsgefahr Widerspruch bei der Eintragung einlegen. WiderspruchGem. §9 I Nr 1 MarkenG können die Inhaber älterer Rechte 3 Monate nach der Veröffentlichung einer neuen Markeneintragung im Markenblatt die Löschung aufgrund der Gleichheit oder Verwechslungsgefahr beantragen.  {mospagebreak title=IV. Umfang des Schutzes und dessen Rechtswirkung} IV. Umfang des Schutzes und dessen RechtswirkungGrundsätzlich soll eine mögliche Verwechselung verhindert werden und die eingetragene Marke geschützt werden. Hierfür sieht das Markengesetz verschiedene Schutzformen vor. Es wird in den zugrundeliegenden Verletzungsszenarien zwischen einer Markenähnlichkeit und einer Produktähnlichkeit unterschieden. Die Markenähnlichkeit besteht dann, wenn zwei Marken einander gleich oder ähnlich sind. Die Produktähnlichkeit bezeichnet die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die geschützt werden sollen. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn zwei Marken oder Bezeichnungen in der selben Produktklasse geschützt sein sollen. Bei dem Aufeinandertreffen der beiden Bereiche können Konfliktfelder entstehen, die eine Verwechslung hervorrufen könnten. Außerdem sollen bekannte Inlandsmarken davor geschützt werden, in Ihrem Ansehen geschädigt zu werden oder Opfer einer Rufausbeutung der Marke zu werden. 1. Marken (§9 und §14 MarkenG)a. Identitätsschutz §9 MarkenGAngemeldete oder eingetragene Marken können als relatives Schutzhindernis gem. §9 I Nr. 1 MarkenG die Löschung von Marken nachsichziehen, wenn sie mit prioritätsälteren kollidieren. Dies ist bei identischen oder ähnlichen Namen in der gleichen Produktgruppe oder Ähnlichkeit zu sehr bekannte Marken oder Titeln der Fall. Folge ist die Möglichkeit der Löschung der prioritätsjüngeren Marke. b. Verwechslungs und Bekanntheitsschutz §14 MarkenGa. Dritte dürfen keine
-> Identitätsschutz
oder geeignet sind,
-> Verwechselungsschutz
wenn
-> Bekanntheitsschutz / Schutz vor Rufausbeutung
Es wird insbesondere untersagt:
Es besteht laut § 14 V, VI in den oben genannten Fällen auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Rechteverletzenden.  2. geschäftliche Bezeichnungen (§15 MarkenG)Auch der Erwerb des Titelschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschliessliches Recht. Ditten oder anderen als dem Rechteinhaber ist es untersagt:
Es besteht laut § 15 IV, V in den oben genannten Fällen auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Rechteverletzenden.
{mospagebreak title=V. Voraussetzungen für den Schutzbestand und Beendigung} V. Voraussetzungen für den Schutzbestand und BeendigungWie erlischt oder der Kennzeichenschutz ? 1. Verzicht des InhabersDer Inhaber einer Marke kann zu jeder Zeit auf den Schutz verzichten und somit die Eintragung gem §48 MarkenG Löschen lassen. Andere Personen können dies nur mit der Zustimmung des Inhabers durch Antrag veranlassen. 2. Verfall des Schutzes
Diese erfolgt auf Antrag wenn nicht zuvor die Benutzung der Marke wieder aufgenommen wurde. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn der Inhaber die Benutzung der Marke in einem Zeitraum von 3 Monaten vor dem Löschantrag wieder aufgenommen hatte, nachdem er von der Möglichkeit eines Löschantrags erfahren hat. Hiermit soll eine Unterminierung dieser Schutzbestimmung verhindert werden, wenn die Benutzung nur zur Verhinderung der Löschung erfolgt.
Auch hier erfolgt die Löschung wegen Verfalls auf Antrag. 3. NichtverlängerungIm Normalfall endet nach 10 Jahren der Schutz, der durch die Eintragung einer Marke bewirkt wird, sofern die Eintragung nicht verlängert wird. Dies kann beliebig oft geschehen. Hierin liegt ein Unterschied zu anderen gewerblichen Schutzrechten, die zeitlich begrenzt sind. Hintergrund ist die Möglichkeit eines jeden eine Marke zu erschaffen und auch die parrallele Existenzmöglichkeit verschiedener Marken im Gegensatz zu einem bestimmten Patent. Patente sollen dagegen eine Exklusivität in der Herstellung oder Nutzung von Verfahren sichern, was eine gewissen Monopoloisierung bewirkt, welche jedoch im Sinne des technischen Fortschritts nur zeitlich begrenzt wirken soll. Eine Marke stellt jedoch originär keine Begrenzung des Marktes oder die Beschneidung von Mitbewerbern dar. Gerade dies soll durch Bestimmungen des Markengesetzes verhindert werden (z.B. kein Eintragung von lediglich beschreibenden Bezeichnungen etc.). Die Marke hingegen soll Unterscheidens- und Herkunftsfunktion, aber vor allem auch eine Imagefunktion erfüllen, dies soll dauerhaft geschützt werden und auf einen Inhaber zurückzuführen sei, daher ist eine zwangsweise Öffnung nach einer gewissen Zeit nicht notwendig oder sinnvoll. Dem trägt auch das Markengesetz mit der fortwährenden Verlängerungsmöglichkeit Rechnung. Wird die Eintragung nach 10 Jahren jedoch nicht verlängert, erlischt der Schutz, die Eintragung wird gelöscht und die Marke wird frei (§47 MarkenG). 4. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte
Verwandte Artikel |
||||||||||||||||||||||||||||||
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 14. Januar 2009 um 13:56 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||






