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Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
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Donnerstag, 14. Januar 2010 um 11:48 Uhr |
Das LG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer markenrechtlich durch Eintragung mit Datum v. 06.10.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geschützten Wortmarke „Joe Snyder“ gegenüber einem Dritten, der dieses Zeichen bereits vor diesem Zeitpunkt unter verschiedenen „Joe Snyder“ - Domains – so „joesnyder.de“ – nutzt, in dem er über diese Domains Produkte dieser Marke vertreibt ( LG Köln, Urt. v. 03.09.2009 - 81 O 128/09 - "Joe Snyder"  ). |
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 14:02 Uhr |
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Dienstag, 21. Juli 2009 um 10:46 Uhr |
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Die dreidimensionale Marke "Legostein" mit ihrer typischen Noppenanordnung auf dem Quader erfüllt eine rein funktionale Aufgabe und besteht zu dem auch aus einer freizuhaltenden Grundform für die Warengattung und ist daher nicht markenfähig, so urteilte der BGH am 16.7.2009 -Az: - I ZB 53/07 - , Az.: - I ZB 55/07 - 
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 21. Juli 2009 um 11:00 Uhr |
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Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.
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Dienstag, 14. Juli 2009 um 21:50 Uhr |
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Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat. Für den Schokoriegel BOUNTY, der von der Mars Inc. vertrieben wird, kommt ein solcher Schutz als Gemeinschaftsmarke nicht in Betracht - so das Urteil des EuG.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 10:07 Uhr |
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Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.
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Mittwoch, 08. Juli 2009 um 19:12 Uhr |
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Der Inhaber einer Marke kann - so nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH - die Verwendung einer Vergleichsliste verbieten, in der die Ware eines Dritten als Imitation einer seiner Waren dargestellt wird. Der aufgrund einer solchen Vergleichsliste durch den Werbenden erzielte Vorteil sei das Ergebnis eines unlauteren Wettbewerbs und daher als unlautere Ausnutzung zu betrachten.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 10:00 Uhr |
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