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EuG: Kein Markenschutz für BOUNTY-Schokoriegel PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.   
Dienstag, 14. Juli 2009 um 21:50 Uhr
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat. Für den Schokoriegel BOUNTY, der von der Mars Inc. vertrieben wird, kommt ein solcher Schutz als Gemeinschaftsmarke nicht in Betracht - so das Urteil des EuG.

Am 24.04.2003 wurde die dreidimensionale Form des Schokoladeriegels BOUNTY auf Antrag seines Herstellers, der Mars Inc., vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokoladeproduzent Ludwig Schokolade die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke, da sie keine Unterscheidungskraft besitze.

Im Oktober 2007 erklärte das HABM dann die Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze, da ihr Aussehen nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten...

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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 10:07 Uhr
 

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