Das LG Köln entschied: Fremde Bilder müssen einen Urheberrechtsvermerk im Bild selbst aufführen
Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
Der Kollege Plutte berichtete in seinem Blog über das Urteil in dem von ihm geführten Verfahren, das für Aufsehen sorgte. Die Entscheidung wurde in einem Rechtsstreit um die Nutzung eines Bildes aus Pixelio getroffen. Urheber sollen im Bild selbst zu kennzeichnen sein. Kann das überzeugen?
Ähnlich wie bei anderen Urheberrechtsverstößen häuft sich die Anzahl der Abmahnungen bei der Benutzung von fremden Bildern. Das Vorgehen gegen die Verwender fremder Bilder, die Formalitäten nicht beachten, ist massiv. Dies mag solange verständlich sein, wie unerlaubte Verwendungen (sogenannter Bilderklau) oder aber der Verstoß gegen die Bedingungen, zu denen das Bild verwendet werden durfte, vorliegen.
Im aktuellen Fall hat der Verwender jedoch ein Bild, das zur Nutzung auf Pixelio freigegeben war benutzt und auch den Urheberhinweis gemäß Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen Bestimmungen auf der Seite, die das Bild enthielt, angebracht.
Pixelio verlangt:
IV. Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Die aus dem Redtube Verfahren bekannten 14. Zivilkammer des LG Köln reichte dies mit überraschender Begründung jedoch nicht.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Bilddatei selbst einen Hinweis auf den Urheber enthalten müsse und zwar so, dass dieser bei jeder Möglichkeit des Aufrufs zu sehen sei. Grund hierfür sei, dass jede Abrufmöglichkeit unter einer Webadresse eine Verwendung darstelle. Da auch oft die Möglichkeit des isolierten Aufrufs der Bilddatei besteht (etwa über die Bild-URL oder in der Google Bildersuche), muss dieser Urhebervermerk direkt im Bild verankert sein.
Die Kammer führte aus:
“Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jede URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite unter der [Artikel-URL] vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung unter der [URL zur Bilddatei] nicht ausgleichen.” (so berichtet RA Plutte).
Vor dem Hintergrund der weiteren Verbreitung scheint dieser Gedanke gar nicht so abwägig, wie er auf den ersten Blick anmutet. Viele Dienste ermöglichen heutzutage das Teilen von Artikeln auf deren Plattformen. Allen voran Facebook, das anhand einer Url automatisch ein Text-Snippet zieht und ein Bild zur Veröffentlichung vorschlägt, das häufig in dieser Form übernommen wird. Nicht selten werden dabei die Rechte des Urhebers durch die unterbliebene Namensnennung verletzt. Wenn diese schon in dem Bild verankert wäre, würde dies nicht geschehen.
Dem sind aber folgende Aspekte entgegenzuhalten:
I. Die konkrete Verwendung des Bildes und Verantwortungsreichweite des Webseitenbetreibers
Die Weiterverbreitung in den genannten Fälle geschieht durch eine Handlung einer dritten Person, die den Inhalt für ihre Facebook Seite nutzt. Für deren potentielle Verletzunghandlung kann nicht der Webseitenbetreiber zur Vorsorge durch die Integration des Fotografennamens im Bild oder weitere Sperren verantwortlich sein.
Auch die Nutzung in der Google Bildersuche und die entsprechende Anzeige ist nicht durch den Webseitenbetreiber veranlasst. Die Rechtsprechung sieht die Google Bildersuche als legitim an. Wieso wird diese jetzt von der Kammer herangezogen, um eine neue Kennzeichnungspflicht zu statuieren?
Der Webseitenbetreiber veröffentlichte das Bild nur in der kombinierten Form mit dem von ihm auf der Seite angebrachten Urhbernennung und damit lizenzkonform. Die technisch bedingte isolierte Aufrufbarkeit ist von ihm nicht veranlasst. Etwas anderes wäre es, wenn er selbst Hyperlinks zu den isolierten Bilddateien setzen würde.
Technisch muss also zwischen der Nutzung auf der Seite mittels:
"So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12. September 2012, Az. 6 U 58/11) das Landgericht Mannheim darin bestätigt, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds gem. § 19a UrhG schon in der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL besteht (so schon OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09), da das betroffene Lichtbild in diesem Fall zum Beispiel durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann. Details dazu können hier nachgelesen werden."
Die öffentliche Zugänglichmachung ist jedoch begrifflich von der Verwendung zu unterscheiden. Bei der Zugänglichmachung reicht es aus, dass das Bild abstrakt zugänglich ist. Die subjektive Seite ist die bewusste Bereitstellung für die Abrufbarkeit. Für die Urheberbenennung ist jedoch die konkrete Verwendung des Bildes entscheidend. Bei der Verwendung steht der Aspekt einer konrekten Nutzungsform für einen beabsichtigten Zweck im Vordergrund. Nur die auch subjektiv beabsichtigte Nutzungsform stellt eine Verwendung dar.
Eine Verwendung setzt schon begrifflich die aktive Ausnutzung der jeweiligen Abrufmöglichkeit durch den Webseitenbetreiber voraus. Wenn dieser aber einen direkten Aufrug gar nicht beabsichtigt, sondern diese nur technische Begleiterscheinung ist, sehe ich hierin keine "Verwendung". Das Bild wurde nur auf den Server hochgeladen und in die Seiten-URL mittels img-Tag eingebunden. Eine weitere davon unabhängige Verwendung entstünde erst durch die aktive Verlinkung der Bilddatei selbst, so dass diese über deren URL aufrufbar ist. Ein IMG Tag ist gerade kein Link, der den direkten losgelösten Abruf ermöglichen soll!
Lizenzunkonforme Nutzungen durch die Extraktion von Bildern aus einem kombinierten zusammengesetzten Webseitendokument durch andere Dienste, wie Suchmaschinen und Social Networks, liegen stets in der Verantwortungssphäre der jeweiligen Dienste als deren Verwender.
II. Das entgegenstehende ausschließliche Bearbeitungsrecht des Urhebers
Zudem stellt sich auch die Frage, ob in der Verbreitung und Veröffentlichung des Bildes durch den Urheber nicht eine konkludente Einwilligung in der Benutzung des Bildes in der konkreten Form besteht oder aber sogar nur eine Einwilligung bei ausschliesslicher Nutzung des Bildes in der zur Verfügung gestellten Form zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen vorliegt.
Hierfür spricht in erster Linie das Bearbeitungsrecht des Urhebers nach §23 UrhG. Dieser hat die ausschließliche Befugnis, das Bild zu bearbeiten. Bei einer Integration der Urheberbenennung in das Bild kann man die Ansicht vertreten, dass hierin eine Bearbeitung zu sehen ist. Dabei sind 2 Varianten zu unterscheiden:
Wie der Kollege Schwenke richtig anmerkt, erlaubt der §39 Abs. 2 UrhG eine Anbringung des Namens generell. Ob dies dann auch im Bild erfolgen darf, wie diese Aussehen darf und ob hiermit auch die Pflichtangaben von Pixelio gedeckt sind ist indes meiner Ansicht nach nicht klar.
Was jedenfalls im Bild nicht möglich ist, ist der von Pixelio geforderte Hyperlink.
Die Forderung nach einer solchen Urheberbezeichnung vernachlässigt diese Aspekte vollends.
Fazit und Lösungsansatz in den EXIF Daten?
Es bleibt auch zu bezweifeln, dass eine Veränderung der Bilder durch die Anbringung von Urheberkennzeichungen und eventuell noch zusätzlichen Quellenangaben, die laut Lizenzvereinbarung notwendig sind, das probate Mittel in der Zukunft sein wird. Hiergegen spricht vor allem die potentielle Veränderung des Bildes selbst durch die Urheberbenennung. Ausserdem ist die Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers für die unintendierte Nutzung seiner Serverdateien und die Extraktion von Bildern aus einem zusammengesetzten Webdokument mehr als zweifelhaft. Dies wird so keinen Bestand haben können.
Dennoch ist nun erst einmal ein Urteil in der Welt, was zur Vorsicht bei der Verwendung von fremdem Bildmaterial mahnt.
Bisher unbeachtet ist eine digitale Lösung für eine digitale Welt geblieben: die EXIF Daten von Bildern zu verwenden, um hier den Urheber zu hinterlegen. Diese wandern mit dem Bild mit und werden der digitalen Nutzung im Internet gerecht. Hierbei ist es auch unerheblich, ob das Bild isoliert wird, denn die Urheberkennzeichnung im Bild ist in den Daten möglich, ohne die Integrität des sichtbaren Bildes anzutasten. Die Tatsache, dass nicht jeder sofort den Urheber sieht, könnte dem aber entgegenstehen. Dennoch ist dies möglicherweise eine ausreichende Lösung für nicht vom Webseitenbetreiber veranlassate Verwendungen. In diesem Rahmen kann auch überlegt werden, ob es damit in der Hand des Urhebers liegt, ob er auf seine Benennung durch die Einfügung seines Namens in den Exif Block in der Bilddatei selbst besteht.
RA Plutte hat nun Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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Link zum Volltext der Entscheidung: LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13