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In unserem Rechtsguide wollen wir allen Verkäufern bei Online-Auktionen wie Ebay & Co einen Leitfaden an die Hand geben, damit sie häufige rechtliche Fallstricke vermeiden.
Dabei widmen wir uns den Themen:
- Auswahl der Produkte - was darf ich verkaufen, was nicht und warum?
- Erstellen der Auktion / des Angebotes - was gibt es zu beachten?
- Widerruf und Gewährleistung
- Bewertungen und Accounts
Teil I - Auswahl der Produkte
Nicht alle Produkte kann ich in Online-Auktionen versteigern. Schwierigkeiten ergeben sich vorwiegend bei Videos und Software mit Altersbeschränkung und bei Imitaten.
1. Der Jugendschutz und das Jugendschutzgesetz - jugendgefährdende und unzulässige Software und Videos (Trägermedien)
- jugendgefährdende (indizierte) Trägermedien dürfen gem. § 15 JuSchG Jugendlichen werde angeboten, verkauft, überlassen noch in anderer Weise zugänglich gemacht oder verbreitet werden
- schwer jugendgefährdende Medien sind solche die strafbar, volksverhetzend, kriegsverherrlichend, die Menschenwürde grob mißachtend, kinderpornografisch bzw. entwicklungsgefährdent sind unabhängig von einer eventuellen Indizierung
- Mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Medien, die keine Jugendfreigabe seitens der FSK oder USK erhalten haben
- Freigegeben ab 18 - Medien, die eine Freigabe ab 18 erhalten haben
- ungekennzeichnete Trägermedien, da hier keine Aussage über die Jugendgefährdung getroffen werden kann
hieraus folgen die entsprechenden Ebay Grundsätze. Gemäß dieser können solche Auktionen sofort beendet, das Mitglied beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze finden sie hier . Auch das elektronische Verbreiten wird untersagt (§4 JMStV).
Zum einen besteht demnach die gesetzliche Verpflichtung aus dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 1 zum anderen eine vertragliche Verpflichtung zwischen dem Ebay-Mitglied und der Auktionsplattform, welche mit der Anerkennung der Entsprechenden Grundsätze eingegangen wird. Hieraus resultiert die Grundlage für die Konsequenzen die aus einer Verletzung der Grundsätze folgen können.
2. Das Markenrecht - Imitate und markenrechtsverletzende Produkte
Immer wenn Markennamen eine Rolle spielen, besteht die Gefahr einer Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten. Hierzu gibt es eine vielfältige Rechtsprechung. Die Bezeichnung eines Produktes ist häufiger Anhaltspunkt zur Suche auf der Auktionsplattform. Darum verwenden Verkäufer Markennamen gern in Überschriften, um das Produkt zu bezeichnen und zu bewerben. Hierbei kommen folgende Verwendungsmöglichkeiten in betracht:
- Verwendung der Originalbezeichung: Die Verwendung der richtigen Marke des auch wirklich angebotenen Produktes bzw. dessen Bezeichnung
Der erste Fall stellt einen zulässigen Gebrauch dar. Wenn ich Produkt x verkaufe, kann ich das auch dran schreiben, soweit die Marke als solche nicht rechtsverletzend ist.
Manche Markenrechtsinhaber wünschen den Verkauf über diesen Vertriebskanal jedoch nicht und versuchen ihre Händler vertraglich dazu zu verpflichten, nicht über bestimmte Online-Auktionen zu verkaufen mit der Begründung, dass das Markenansehen ansonsten geschmälert würde. Der EuGH hat sich zu dieser Problematik dahingehend geäußert, dass der Inhaber einer Marke gegen seinen Lizenznehmer vorgehen könne, wenn dieser gegen eine Bestimmung aus dem Lizenzvertrag verstößt 2. Zu einer anderen Auffassung ist jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Berlin3 gekommen. Es entschied, dass ein Markeninahber die Belieferung eines Händlers nicht mit der Begründung anlehnen können, dass dieser die Waren in Ebay verkauft.
- Unerlaubte Verwendung - Die Verwendung einer fremden Marke, in der Hoffnung, jemand sucht danach und stößt dann auf dieses Produkt. Also die fälschliche Angabe einer Bezeichnung, die jedoch nicht auf das angebotene Produkt zutrifft, nur um besser gefunden zu werden.
Fraglich ist vor allem, ob es zulässig ist, einen Markennamen zur Beschreibung eines nicht originalen Produktes zu verwenden.
In der Entscheidung "a la Cartier" hat der BGH zu dieser unzulässigen Verwendung Stellung genommen. Hierin heißt es:
"Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von einem Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung."
Immer dann, wenn der Name einer Marke nur zu dem Zweck benutzt wird, den Ruf der Marke auszubeuten, kann dies eine unlautere vergleichende Werbung darstellen und damit auch Unterlassungs- oder gar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, da nur der Markeninhaber andere von der unbefugten Verwendung des Kennzeichens ausschließen kann.
Zu dieser Thematik hat sich auch unlängst der EuGH in einer Entscheidung zu Vergleichslisten geäußert (EuGH, Urtl. v. 10.2. 2009 - C-487-07 ). Er stellt fest, dass es nicht immer einer Verwechslungsgefahr bedarf, sondern die unzulässige Ausnutzung der Bekanntheit einer Marke ausreichend sein kann. Um dies festzustellen sind verschiedene Kriterien heranzuziehen, wie insbesondere der Grad der Bekanntheit der Marke und die Nähe zum beworbenen Produkt.
- Erlaubte Verwendung - Die Angabe eines Markennamens bei Zubehör oder Ersatzteilen hierfür. Hierbei ist es entscheidend, ob der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalzubehör des Markenherstellers oder lediglich um kompatible oder für das Produkt geeignete Waren eines anderen Herstellers.
Nicht jede Nennung von fremden Marken ist ausgeschlossen. Eine erlaubte Verwendung kann darin bestehen, wenn Zubehör oder Ersatzteile für ein Markenprodukt verkauft werden und mit der Nennung die Kompatibilität mit diesem Produkt beschrieben werden soll. Wichtig ist es jedoch hier, dass die Art und Weise, wie die Marke verwendet wird nicht dazu geeignet ist, dass der Verbraucher oder die angesprochenen Kreise zu der Auffassung gelangen, es handele sich um Waren des Markeninhabers und nicht eines Dritten, die nur kompatibel sind.
3. Das Urheberrecht - Handel mit Kopien und Download-Softwarelizenzen
Kopien
Auch wenn dies eigentlich hinlänglich bekannt sein sollte, sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass der Handel mit unrechtmäßig hergestellten Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Bilder etc.) und Software illegal ist. Dies bezieht sich demnach nicht nur auf die Herstellung der Kopien, sondern auch auf die Verbreitung und den Verkauf.
Nicht nur Musik und Software kann kopiert werden, gleiches gilt auch für unrechtmäßige Drucke von Gemälden, kopierte Noten etc. Immer dann, wenn nicht das Original, sondern eine Kopie hiervon verkauft wird, die nicht mit Zustimmung des Urhebers oder eines mit entsprechenden Nutzungsrechten ausgestatteten Lizenznehmers.
Download-Lizenzen
Der Handel mit reinen Softwarelizenzen von zum Download angebotener Software ist derzeit hoch umstritten. Das Urheberrecht sieht vor, dass sich die Rechte des Urhebers, den Handel zu bestimmen bei einmal rechtmäßig in den Handel geratener Software auf physischen Datenträgern erschöpft hat. Dies hat zur Folge, dass die mit dem Datenträger erworbene Nutzungslizenz auch mit diesem zusammen weiterveräußert werden kann.
Bei Lizenzen von Download Software wird jedoch nach derzeitiger verbreiteter Auffassung dieser urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz abgelehnt. Ein Weiterverkauf ist daher nicht ohne weiteres möglich. Daher ist Vorsicht bei derartigen Angeboten geboten.
4. Andere rechtliche Vorschriften
Einige ausgefallene Produkte können anderen rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel für Hygiene und Gesundheit, Medikamente, Betäubungsmittel und Waffen widersprechen. Hier kann als Leitmotiv gelten, dass all jenes, was ich nicht im normalen Handel verkaufen darf, auch nicht im Internet verkauft werden darf. Hinzu kommen einige spezielle Regelungen zu Waren, die nicht Versand werden dürfen. Dies ist insbesondere bei Medikamenten zu prüfen.
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