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Unser kleiner Leitfanden soll Ihnen einen Überblick über die Problematiken des Domainrechts und des Domainnamensrechtgeben und Ihnen bei der Auswahl und Verwaltung Ihrer Domains behilflich sein. Wir untersuchen die Domainwahl, marken- und namensrechtliche Aspekte, Meinungsfreiheit in Domains und Verwantwortlichkeit des Administrators (Admin-C) der Domain. Hierzu finden Sie interessante Urteile und Rechtsprechung.
Im Wesentlichen sind folgende Rechtsgebiete grundlegend für zahlreiche Probleme mit Domainnamen bzw. URL's:
| Namensrecht |
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Markenrecht |
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Wettbewerbsrecht |
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Strafrecht |
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Die Anzahl guter Domainnamen ist begrenzt und jeder möchte gern eine "gute Adresse" haben. Teilweise sind dies schon belegt und manchmal wird versucht den Namen anderer zu nutzen, um selbst besser gefunden zu werden. Die Domainwahl ist nicht nur bei der Einprägsamkeit, Assoziationsfähigkeit, sondern auch der thematischen Nähe von zentraler Bedeutung, um von User gefunden zu werden oder aber ein besseres Ranking in Suchmaschinen zu erhalten. Die Registrierung freier Domains ist unkompliziert und kostengünstig durch jedermann möglich. Es erfolgt keine Prüfung der Zulässigkeit. Doch werden die Rechte anderer mit dem Namen verletzt, drohen oft Klagen auf Unterlassung, Herausgabe oder gar Schadensersatz. Daher sollte bei der Wahl des Domainnamens darauf geachtet werden, die Rechte anderer nicht unzulässig bzw. deren Interessen unlauter zu verletzen.
Domainwahl
Was ist bei der Wahl des Domainnamens und der Inhaberschaft einer Internet-Domain zu beachten?
Vor der Wahl eines Domainnames sind einige wichtige rechtliche Punkte zu beachten. Dies gilt für alle Domainendungen - auch .com, .name, .net etc...
Problemkreis Namens- und Markenrecht:
- Verwenden Sie keine fremden Namen (z.B. Prominente)
- Verwenden Sie keine fremden Marken (Firmennamen, Produktnamen)
- Verwenden Sie keine fremden Titel (Filme, Musik, Zeitschriften)
- Benutzen Sie keine Städtenamen oder KFZ Kennzeichen im Domainnamen
Dieses Recht steht nur den Städten zu. Ausnahme: Sie heissen genauso wie die jeweilige Stadt, dann haben beide gleiche Rechte, wenn die Gemeindenicht überragend bekannt ist und wer zuerst registriert hat auch ein Anrecht.
- Vermeiden Sie Namen, wohinter man öffentliche Einrichtungen, staatliche Institutionen oder Ämter vermutet
- Verwenden Sie keine Tipp-Fehler-Domains, die einer Marke sehr ähnlich sind
Strafrecht
5. Verwenden Sie keine Domains mit strafrechtlich relevantem Inhalt(z.B. Volksverhetzung, Aufruf zu schweren Straftaten)
Wettbewerbsrecht (UWG) / Irreführende Aussagen
6. Nutzen Sie keine Berufsbezeichnungen, die nicht zutreffen 7. Treffen Sie keine irreführenden falschen Aussagen
Suche nach registrierten Marken
Bevor Sie einen Domainnamen wählen sollten Sie überprüfen, ob dieser schon als Marke registriert ist. Deutsche Marken lassen sich beim Deutschen Patent- und Markenamt suchen:
Deutsches Patent- und Markenamt (nationale Marken in Deutschland) -> http://register.dpma.de/  Diese hat auch ein Faltblatt zur Recherche herausgegeben, welches Sie hier als PDF downloaden können oder auf der Website weitere Informationen bekommen beim ->DPMA .
Aber auch europäische und internationale Marken können zu Schwierigkeiten führen. Dies kann man bei der EU oder WIPO abfragen: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU-, bzw. Gemeinschaftsmarken) -> http://oami.europa.eu/de
WIPO (Internationale Marken) -> http://www.wipo.int/ipdl/en/search/madrid/search-struct.jsp 
Suche nach freien Domains
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Die Suche nach freien Domains läßt sich am besten über einen Provider realisieren, weil man hier mehrere Top-Level Domains gleichzeitig abfragen kann. Wie zum Beispiel über united-domains.de (siehe Abfragebox links) oder anderen Providern. Sie können mit der Abfrage links Domains mit zahlreichen Top-Level-Endungen checken. Die deutsche Registrierungsstelle ist die www.denic.de 
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Namensrecht
Zentraler Ausgangspunkt vieler Rechtsstreitigkeiten im Domainbereich ist das Namensrecht, welches sich aus §12 BGB herleitet:
§ 12 BGB Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Das Namensrecht gilt vor allem für:
- Natürliche Personen
- Firmen
- Künstler und Promis
- Gebietskörperschaften
- Städte (Hamburg, Berlin, Köln)
- Gemeinden (Hintertupfingen, Puhlheim, Verwaltungsgemeinschaft Niederrhein)
- Länder (Nordrhein-Westfalen, Thüringen)
- Landkreis (Jerichower Land, Eichsfeld, Siegburg)
Keine Gebietskörperschaften sind geografische Bezeichnungen oder Strassennamen bzw. Bezeichnungen von Gebieten, die jedoch nicht die amtliche Bezeichnung der Gebietskörperschaft ist. Hier können jedoch Marken existieren, die die geografische Herkunft bezeichnen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Bezeichnung auch wirklich zutreffend ist und nicht irreführend. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Bäcker in der Ahornstrasse die Domain: Bäcker-Kastanienallee.de verwenden würde. Also auch hier gilt bei den Tatsachen zu bleiben.
Namensrecht vs. Markenrecht:
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pelikan-und-partner.de (LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 - Az.: 310 O 210/08 , OLG Hamburg 20.05.2009 - Az.: 3 W 67/08 ): Der Domaininhaber trägt den Namen Pelikan und verwendet die Domains Pelikan-und-partner.de und .com für seine Beratungsagentur. Die Inhaberin der Marke Pelikan verlangt diesbezüglich Unterlassung. Beide stehen sich gleichbereichtigt gegenüber, da das Namensrecht des Domaininhabers gleichwertig dem Markenrecht von Pelikan ist. Grundsätzlich gelte hier demnach das Prioritätsprinzip zugunsten desjenigen, der die Domain zuerst registriert. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass die Marke eine überragende Bekanntheit geniesse. Das LG meinte: Eine Verwechslungsgefahr werde jedoch durch den Zusatz "-und-partner" ausgeschlossen, so dass keine Unterlassung verlang werden kann. Der Domaininhaber kann die Domain in dieser Form weiter nutzen. De, schlosse sich der OLG jedoch NICHT an. Es entschied zugunsten des Schreibwarenherstellers.
Markenrecht
Die zentralen Normen im Markenrecht sind die §§14 und 15 MarkenG. Sie bestimmen, dass der Inhaber einer Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung andere von der Nutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr ausschliessen können.
Sie können eine Einführung in das Markenrecht in dem entsprechenden Abschnitt hier finden: Einführung in das Markenrecht.
JurPC beschäftigt sich in einem Aufsatz mit dem Verhältnis von §12 BGB zu §15 MarkenG ausführlich in einem Aufsatz von Otfried Krumpholz * 
Worauf ist zu achten:
Keine Marken, bekannten Geschäftsbezeichnungen zu nutzen. Versuchen Sie nicht, jemand zu sein, der Sie nicht sind! Verzichten Sie auf Bezeichnungen im Domainnamen, die nicht Ihre sind. Wenn Sie ein Meinungsforum zu einer Firma oder Marke eröffnen wollen, bleiben Sie sachlich und erwecken Sie nicht den Eindruck, die Firma zu sein. Machen Sie im besten Fall keine Gewinne durch die Nutzung. Näheres finden Sie in dem entsprechenden Abschnitt dazu.
Mögliche Rettung bei Streitigkeiten:
Bei Streitigkeiten um eine Domain, sollte folgende Fragen bedacht werden:
- Prüfen Sie zunächst, ob die Bezeichnungoder Marke überhaupt hinreichende Unterscheidungskraft hat und nicht rein beschreibend und in der jeweiligen Branche üblich ist. Bsp: Für einen Glaser dürfte das Wort "Fenster" nicht hinreichend unterscheidungskräftig sein.
- Wurde die Bezeichnung geschäftsmäßig verwendet? Der Domaininhaber handelt dannnicht im geschäftlichen Verkehr, wenner lediglich einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ideeller Zielsetzung nachkommt (siehe auch: BGH GRUR 1976, 379, 380)
"Der Antragsgegner hat hier mit seiner Information unter der in Rede stehenden Domain allein seine ideellen, auf den Umweltschutz gerichteten Ziele verfolgt. Begleitende auch geschäftliche Interessen - eigene oder geförderter Dritter - sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Soweit die kritische Information über die Antragstellerin deren Konkurrenten im Wettbewerb zugute kommen kann, wäre dies nur eine beiläufige Folge der ideellen Tätigkeit." so das Gerich in oil-of-elf.de (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01 ).
- Steht dem Markenrecht ein gleichwertiges Namensrecht des Domaininhabers gegenüber?
- Kann man mit der Meinungsfreiheit bei derBenutzung argumentieren?
Meinungsfreiheit in Domainnamen
Bei einigen vor allem kritischen Domainnamen stellte sich immer wieder die Frage nach der Zulässigkeit. In Namen wie stoppesso.de oder lotto-betrug.de sahen sich die bezeichneten in ihren Rechten verletzt und hielten die Bezeichnung für rechtswidrig. Auch hierbei ist eine Abwägung der Interessen der Betroffenen und in den Domains bezeichneten und auf der anderen Seite mit der Meinungsfreiheit notwendig. In vielen Fälle, solange eine sachliche Auseinandersetzung erkennbar war, hat sich die Rechtssprechung für die Vorzugswürdigkeit der Meinungsfreiheit und damit für die Zulässigkeit der Domainnamen entschieden.
So zum Beispiel in folgenden Entscheidungen:
- oil-of-elf.de (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01
) Es liegen weder markenrechtliche noch namensrechtliche Verletzungen vor.
- a) Der Domaininhaber handelte zum einen nicht im geschäftlichen Verkehr, da er lediglich einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ideeller Zielsetzung nachkommt (siehe auch: BGH GRUR 1976, 379, 380)
"Der Antragsgegner hat hier mit seiner Information unter der in Rede stehenden Domain allein seine ideellen, auf den Umweltschutz gerichteten Ziele verfolgt. Begleitende auch geschäftliche Interessen - eigene oder geförderter Dritter - sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Soweit die kritische Information über die Antragstellerin deren Konkurrenten im Wettbewerb zugute kommen kann, wäre dies nur eine beiläufige Folge der ideellen Tätigkeit." so das Gericht.
- b) eine Verletzung des Namensrechts liegt nicht vor.
Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommt zudem eine Verletzung des Namensrechts aus §12 BGB in Betracht. Voraussetzungen sind:
- eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung (hier erfüllt: "Elf" - kein sachlicher Bezug und einprägsam)
- "Gebrauch" des Namens - Hierzu das Gericht: "Als Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB ist nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens anzusehen, sondern nur solche Namensanmaßungen, die geeignet sind, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (BGH, GRUR 1996, 422, 423 - J. C. Winter; 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke, a.a.0., Nach § 13 Rdn. 14, Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 12 Rdn. 20). Bei bloßen Namensnennungen, also der Verwandlung des richtigen fremden Namens für den richtigen Namensträger scheidet ein Schutz durch § 12 BGB mangels ldentitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdn. 17)." Im Ergebnis wird der Gebrauch festgestellt
- außerdem muss jedoch eine Interessensverletzung der Antragstellerin vorliegen - Dies ist hier der entscheidende Punkt, der nicht erfüllt ist.
- außerdem muss eine "unbefugte" Benutzung vorliegen. Diese ist jedoch hier nicht gegeben, weil die Benutzung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.
- stoppesso.de (LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002 -Az.: 312 O 280/02
) Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "stoppesso.de" gemäß §§ 14, 15 MarkenG ist nicht gegeben, da kein kennzeichenmäßiger Verwendung vorliegt. Selbst der flüchtige Benutzererkennt sofort in der Domain eine kritische Auseinandersetzung mit dem Mineralölkonzern, damit ist es offensichtlich, dass es sich lediglich um eine Inhaltsbeschreibung des dahinterliegenden Angebots handelt.
- lotto-betrug.de (OLG Frankfurt/M, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06
) Aus dem Domainnamen alleinleitet der durchschnittlich informierte Nutzernicht die Aussage ab, dass der Straftatsbestand des Betruges erfüllt sei. Daher liegt weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung vor.
- awd-aussteiger.de (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 -Az.: 3 U 117/03
) - Ein namensmäßiger Gebrauch liegt nicht vor, da es die Domainoffensichtlich nicht dem Dritt-Unternehmen zugeordnet wird. - Ein handeln zu Wettbewerbszwecken fehlt, daher scheidet eine unlautere Behinderung gem. § 1 UWG aus.
Zu weitgehend und als unzulässig hingegen wurde folgende Domain angesehen:
- scheiss-t-online.de (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2002 -Az.: 2a O 245/01
) Das Gericht befand, die Wertschätzung einer bekannten Marke werde durch den Domain-Namen in unlauterer Weise beeinträchtigt. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr erfolgt durch die Förderung der Interessen der Mitbewerber mittels der Bereitstellung einer Plattform, auf der sich unzufriedene Nutzer über die Deutsche Telekom AG beklagen können.
Auch in Österreich beschäftigte sich der OGH mit dieser Fragestellung in dem Verfahren:
- aquapol-unzufriedene.at (Urteil vom 24.02.2009 - Az.: 17Ob2/09g
) Auch hier wurde die Entscheidung zu Gunsten der Meinungsfreiheit gefällt. Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt. Der Beklagte hingegen sah in der Nutzung der Domainfür ein Informations- und Meinungsaustauschangebot in der Form, dass das Schlagwort einen beschreibenden und erklärenden Zusatz bekommt als von der Meinungsfreiheit gedeckte Nutzung. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Siehe hierzu auch den Beitrag auf domain-recht.de 
Der Admin-C
Der Admin-C ist technisch die Person, die der DENIC als Verantwortlicher für die Domain benannt ist.
Für ihn stellen sich jedoch auch einige Problemstellungen, die vor allem seine Haftung in Streitfragen betreffen.
Zum einen ist das die Haftung für Verstöße gegen Marken und Namensrechte beim Domain-Namen.
1. Im Falle der Kenntnis des Domain-Grabbings
2. Im Falle der Registrierung von sogenannten Vertipper-Domains
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