| Domainrecht: Namenswahl und Domainnamensrecht - Admin-C |
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| Internetrecht | |||||||||||
| Geschrieben von: Petja Schrödter | |||||||||||
| Donnerstag, 09. Juli 2009 um 10:11 Uhr | |||||||||||
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Der Admin-CDer Admin-C ist technisch die Person, die der DENIC als Verantwortlicher für die Domain benannt ist. Für ihn stellen sich jedoch auch einige Problemstellungen, die vor allem seine Haftung in Streitfragen betreffen. Zum einen ist das die Haftung für Verstöße gegen Marken und Namensrechte beim Domain-Namen. 1. Im Falle der Kenntnis des Domain-Grabbings 2. Im Falle der Registrierung von sogenannten Vertipper-Domains Verwandte Artikel
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 22. Juli 2009 um 11:38 Uhr |






