Home Internetrecht Domainrecht: Namenswahl und Domainnamensrecht - Meinungsfreiheit
Anzeige
1&1 DSL
Domainrecht: Namenswahl und Domainnamensrecht - Meinungsfreiheit PDF Drucken E-Mail
Internetrecht
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Donnerstag, 09. Juli 2009 um 10:11 Uhr
Beitragsseiten
Domainrecht: Namenswahl und Domainnamensrecht
Domainwahl
Namensrecht
Markenrecht
Meinungsfreiheit
Admin-C
Alle Seiten

Meinungsfreiheit in Domainnamen

Bei einigen vor allem kritischen Domainnamen stellte sich immer wieder die Frage nach der Zulässigkeit. In Namen wie stoppesso.de oder lotto-betrug.de sahen sich die bezeichneten in ihren Rechten verletzt und hielten die Bezeichnung für rechtswidrig. Auch hierbei ist eine Abwägung der Interessen der Betroffenen und in den Domains bezeichneten und auf der anderen Seite mit der Meinungsfreiheit notwendig. In vielen Fälle, solange eine sachliche Auseinandersetzung erkennbar war, hat sich die Rechtssprechung für die Vorzugswürdigkeit der Meinungsfreiheit und damit für die Zulässigkeit der Domainnamen entschieden.

So zum Beispiel in folgenden Entscheidungen:

  • oil-of-elf.de (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01 External link)
    Es liegen weder markenrechtliche noch namensrechtliche Verletzungen vor.
    • a) Der Domaininhaber handelte zum einen nicht im geschäftlichen Verkehr, da er lediglich einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ideeller Zielsetzung nachkommt (siehe auch: BGH GRUR 1976, 379, 380)

      "Der Antragsgegner hat hier mit seiner Information unter der in Rede stehenden Domain allein seine ideellen, auf den Umweltschutz gerichteten Ziele verfolgt. Begleitende auch geschäftliche Interessen - eigene oder geförderter Dritter - sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Soweit die kritische Information über die Antragstellerin deren Konkurrenten im Wettbewerb zugute kommen kann, wäre dies nur eine beiläufige Folge der ideellen Tätigkeit." so das Gericht.
    • b) eine Verletzung des Namensrechts liegt nicht vor.
      Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommt zudem eine Verletzung des Namensrechts aus §12 BGB in Betracht.
      Voraussetzungen sind:
      • eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung (hier erfüllt: "Elf" - kein sachlicher Bezug und einprägsam)
      • "Gebrauch" des Namens - Hierzu das Gericht: "Als Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB ist nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens anzusehen, sondern nur solche Namensanmaßungen, die geeignet sind, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (BGH, GRUR 1996, 422, 423 - J. C. Winter; 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke, a.a.0., Nach § 13 Rdn. 14, Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 12 Rdn. 20). Bei bloßen Namensnennungen, also der Verwandlung des richtigen fremden Namens für den richtigen Namensträger scheidet ein Schutz durch § 12 BGB mangels ldentitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdn. 17)." Im Ergebnis wird der Gebrauch festgestellt
      • außerdem muss jedoch eine Interessensverletzung der Antragstellerin vorliegen - Dies ist hier der entscheidende Punkt, der nicht erfüllt ist.
      • außerdem muss eine "unbefugte" Benutzung vorliegen. Diese ist jedoch hier nicht gegeben, weil die Benutzung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.

  • stoppesso.de (LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002 -Az.: 312 O 280/02 External link)
    Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "stoppesso.de" gemäß §§ 14, 15 MarkenG ist nicht gegeben, da kein kennzeichenmäßiger Verwendung vorliegt. Selbst der flüchtige Benutzererkennt sofort in der Domain eine kritische Auseinandersetzung mit dem Mineralölkonzern, damit ist es offensichtlich, dass es sich lediglich um eine Inhaltsbeschreibung des dahinterliegenden Angebots handelt.
  • lotto-betrug.de (OLG Frankfurt/M, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06 External link)
    Aus dem Domainnamen alleinleitet der durchschnittlich informierte Nutzernicht die Aussage ab, dass der Straftatsbestand des Betruges erfüllt sei. Daher liegt weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung vor.
  • awd-aussteiger.de (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 -Az.: 3 U 117/03 External link)
    -
    Ein namensmäßiger Gebrauch liegt nicht vor, da es die Domainoffensichtlich nicht dem Dritt-Unternehmen zugeordnet wird.
    - Ein handeln zu Wettbewerbszwecken fehlt, daher scheidet eine unlautere Behinderung gem. § 1 UWG aus.

Zu weitgehend und als unzulässig hingegen wurde folgende Domain angesehen:

  • scheiss-t-online.de (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2002 -Az.: 2a O 245/01 External link)
    Das Gericht befand, die Wertschätzung einer bekannten Marke werde durch den Domain-Namen in unlauterer Weise beeinträchtigt. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr erfolgt durch die Förderung der Interessen der Mitbewerber mittels der Bereitstellung einer Plattform, auf der sich unzufriedene Nutzer über die Deutsche Telekom AG beklagen können.

Auch in Österreich beschäftigte sich der OGH mit dieser Fragestellung in dem Verfahren:

  • aquapol-unzufriedene.at (Urteil vom 24.02.2009 - Az.: 17Ob2/09g External link)
    Auch hier wurde die Entscheidung zu Gunsten der Meinungsfreiheit gefällt. Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt. Der Beklagte hingegen sah in der Nutzung der Domainfür ein Informations- und Meinungsaustauschangebot in der Form, dass das Schlagwort einen beschreibenden und erklärenden Zusatz bekommt als von der Meinungsfreiheit gedeckte Nutzung. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Siehe hierzu auch den Beitrag auf domain-recht.de External link

 



Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 22. Juli 2009 um 11:38 Uhr
 

Aktuelle Urteile und Entscheidungen zum Internetrecht

Anzeige