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Domainrecht: Namenswahl und Domainnamensrecht - Markenrecht und Domains PDF Drucken E-Mail
Internetrecht
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Donnerstag, 09. Juli 2009 um 10:11 Uhr
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Markenrecht

Die zentralen Normen im Markenrecht sind die §§14 und 15 MarkenG. Sie bestimmen, dass der Inhaber einer Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung andere von der Nutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr ausschliessen können.

 

Sie können eine Einführung in das Markenrecht in dem entsprechenden Abschnitt hier finden: Einführung in das Markenrecht.

JurPC beschäftigt sich in einem Aufsatz mit dem Verhältnis von §12 BGB zu §15 MarkenG ausführlich in einem Aufsatz von Otfried Krumpholz * External link

Worauf ist zu achten:

Keine Marken, bekannten Geschäftsbezeichnungen zu nutzen. Versuchen Sie nicht, jemand zu sein, der Sie nicht sind! Verzichten Sie auf Bezeichnungen im Domainnamen, die nicht Ihre sind. Wenn Sie ein Meinungsforum zu einer Firma oder Marke eröffnen wollen, bleiben Sie sachlich und erwecken Sie nicht den Eindruck, die Firma zu sein. Machen Sie im besten Fall keine Gewinne durch die Nutzung. Näheres finden Sie in dem entsprechenden Abschnitt dazu.

 

Mögliche Rettung bei Streitigkeiten:

Bei Streitigkeiten um eine Domain, sollte folgende Fragen bedacht werden:

  1. Prüfen Sie zunächst, ob die Bezeichnungoder Marke überhaupt hinreichende Unterscheidungskraft hat und nicht rein beschreibend und in der jeweiligen Branche üblich ist. Bsp: Für einen Glaser dürfte das Wort "Fenster" nicht hinreichend unterscheidungskräftig sein.
  2. Wurde die Bezeichnung geschäftsmäßig verwendet? Der Domaininhaber handelt dannnicht im geschäftlichen Verkehr, wenner lediglich einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ideeller Zielsetzung nachkommt (siehe auch: BGH GRUR 1976, 379, 380)

    "Der Antragsgegner hat hier mit seiner Information unter der in Rede stehenden Domain allein seine ideellen, auf den Umweltschutz gerichteten Ziele verfolgt. Begleitende auch geschäftliche Interessen - eigene oder geförderter Dritter - sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Soweit die kritische Information über die Antragstellerin deren Konkurrenten im Wettbewerb zugute kommen kann, wäre dies nur eine beiläufige Folge der ideellen Tätigkeit." so das Gerich in oil-of-elf.de (KG Berlin, Urteil vom 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01 External link).
  3. Steht dem Markenrecht ein gleichwertiges Namensrecht des Domaininhabers gegenüber?
  4. Kann man mit der Meinungsfreiheit bei derBenutzung argumentieren?


Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 22. Juli 2009 um 11:38 Uhr
 

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