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Internetrecht
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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Donnerstag, 09. Juli 2009 um 10:11 Uhr |
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Namensrecht
Zentraler Ausgangspunkt vieler Rechtsstreitigkeiten im Domainbereich ist das Namensrecht, welches sich aus §12 BGB herleitet:
§ 12 BGB Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Das Namensrecht gilt vor allem für:
- Natürliche Personen
- Firmen
- Künstler und Promis
- Gebietskörperschaften
- Städte (Hamburg, Berlin, Köln)
- Gemeinden (Hintertupfingen, Puhlheim, Verwaltungsgemeinschaft Niederrhein)
- Länder (Nordrhein-Westfalen, Thüringen)
- Landkreis (Jerichower Land, Eichsfeld, Siegburg)
Keine Gebietskörperschaften sind geografische Bezeichnungen oder Strassennamen bzw. Bezeichnungen von Gebieten, die jedoch nicht die amtliche Bezeichnung der Gebietskörperschaft ist. Hier können jedoch Marken existieren, die die geografische Herkunft bezeichnen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Bezeichnung auch wirklich zutreffend ist und nicht irreführend. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Bäcker in der Ahornstrasse die Domain: Bäcker-Kastanienallee.de verwenden würde. Also auch hier gilt bei den Tatsachen zu bleiben.
Namensrecht vs. Markenrecht:
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pelikan-und-partner.de (LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 - Az.: 310 O 210/08 , OLG Hamburg 20.05.2009 - Az.: 3 W 67/08 ): Der Domaininhaber trägt den Namen Pelikan und verwendet die Domains Pelikan-und-partner.de und .com für seine Beratungsagentur. Die Inhaberin der Marke Pelikan verlangt diesbezüglich Unterlassung. Beide stehen sich gleichbereichtigt gegenüber, da das Namensrecht des Domaininhabers gleichwertig dem Markenrecht von Pelikan ist. Grundsätzlich gelte hier demnach das Prioritätsprinzip zugunsten desjenigen, der die Domain zuerst registriert. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass die Marke eine überragende Bekanntheit geniesse. Das LG meinte: Eine Verwechslungsgefahr werde jedoch durch den Zusatz "-und-partner" ausgeschlossen, so dass keine Unterlassung verlang werden kann. Der Domaininhaber kann die Domain in dieser Form weiter nutzen. De, schlosse sich der OLG jedoch NICHT an. Es entschied zugunsten des Schreibwarenherstellers.
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 22. Juli 2009 um 11:38 Uhr |