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Störerhaftung für Internetforenbetreiber - Heise 2 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 28. Februar 2007 um 22:20 Uhr

Das aktuelle Urteil des OLG Hamburg stellt in Bezug auf das Internetforum von Heise.de noch einmal heraus, dass eine Störer- oder Mitstörerhaftung des Forenbetreibers nur dann in Betracht kommt, wenn er

  • entweder selbst Autor des Beitrages ist
  • oder von diesem Beitrag Kenntnis hatte und nicht einschritt
  • oder seine Aufsichts- und Prüfungspflichten als Betreiber verletzt

Provoziert ein Forenbetreiber nicht durch sein Verhalten oder die Art des Forums als solches die Rechteverletzung durch Dritte, so sind ihm diese Verletzungen nicht zuzurechnen, soweit er seine Sorgfaltpflichten nicht verletzt hat. Grundsätzlich ist er nicht zu einer Eingangskontrolle aller Beiträge verpflichtet, da dies der allgemeinen Meinungsfreiheit entgegenlaufen würde. Es gilt eine Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen vorzunehmen. Hierbei sind die Anforderungen an die Kontrollpflicht des Betreibers auch daran zu messen, in welchem Umfang mit einer Rechteverletzung in dem jeweiligen Forum zu rechen ist bzw. diese bereits aufgetreten sind.

Das vollständige Urteil vom 22.8.2006 findet sich auf jurpc.de:
OLG Hamburg, 7 U 50/06 External link

oder die frühere Entscheidung des
OLG Düsseldorf vom 7.6.2006 15 U 21/06 External link

Quelle: Domainblog External link

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 30. Juli 2009 um 06:17 Uhr
 

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