| Schadensersatz bei unbefugter Bildnutzung |
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| Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M. |
| Mittwoch, 22. Juli 2009 um 18:45 Uhr |
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In einer neueren Entscheidung hat das Brandenburgische OLG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass für eine Berechnung des Schadens im Falle einer unberechtigten Nutzung von Lichtbildern im Internet regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung Geltung beanspruchen können sowie ein Aufschlag von 100% wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Ansatz zu bringen ist.
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Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr auch berücksichtigt werden könne, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 15.05.2009 - 6 U 37/08
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Es habe jedoch keine schematische...
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