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Schadensersatz bei unbefugter Bildnutzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M.   
Mittwoch, 22. Juli 2009 um 18:45 Uhr
In einer neueren Entscheidung hat das Brandenburgische OLG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass für eine Berechnung des Schadens im Falle einer unberechtigten Nutzung von Lichtbildern im Internet regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung Geltung beanspruchen können sowie ein Aufschlag von 100% wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Ansatz zu bringen ist.
 
Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr auch berücksichtigt werden könne, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 15.05.2009 - 6 U 37/08 External link).
 
Es habe jedoch keine schematische...

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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 10:17 Uhr
 

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