| „Rolex S. A. gegen ebay-GmbH“: Uhrenhersteller unterliegt |
|
|
|
| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 10. März 2009 um 09:15 Uhr |
|
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.  OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2009, Az.: I-20 U 204/02 - Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-20 U 204/02)  Quelle: OLG Düsseldorf 26.02.2009 Pressemitteilung Nr. 9/09 Verwandte Artikel Neuere Artikel:
Ältere Artikel:
|
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 10. März 2009 um 13:43 Uhr |






