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OLG Frankfurt: Keine Pflicht zur “Speicherung auf Zuruf” nach § 101 UrhG PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Offene Netze und Recht   
Sonntag, 13. Dezember 2009 um 19:18 Uhr

Thomas Hoeren berichtet im Beck-Blog External link über einen Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 41/09), in dem das OLG Frankfurt der durch nichts begründeten Lösung des LG Hamburg External link (Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09), dass ein Provider quasi live IP-Adressen auf Zuruf speichern soll, eine Absage erteilt. Als Begründung scheint das OLG Frankfurt auf die hierfür fehlende Rechtsgrundlage abzustellen. Der Volltext steht leider noch nicht zur Verfügung.

 

Update 2.2.2010: Der Volltext ist jetzt bei JurPC verfügbar External link.

S. dazu auch:

Zuletzt aktualisiert am Montag, 01. März 2010 um 13:12 Uhr
 

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