| LG Dresden: Admin-C kein Störer |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Donnerstag, 15. März 2007 um 10:29 Uhr |
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In dem Artikel führt der RA Joerg Heidrich Bisher für eine Hafttung des Admin-C als Störer entschieden: Dagegen im Jahre 2002: Mehr zur Begründung der Entscheidung finden Sie bei Heise unter: Eine Interessante Meinung vertritt auch das Domainblog Anmerkung von Petja Schrödter: Das Gericht erkennt hiermit die praktische Rolle eines Admin-C richtig. Er wird häufig als ein administrativer Ansprechpartner für die Denic in Fragen der Domainverwaltung angesehen. Diese Aufgabe erfüllen zumeist externe Personen und Webmaster, die oft keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung haben. Mit der Eintragung als Admin-C wird nur ein Aufgabenbereich dieser Administration übertragen, jedoch keine Verantwortlichkeit für den Content der Site. Es wäre daher absurd, eine Störereigenschaft anzunehmen, wenn es um inhaltliche Fragen geht. Die derzeitig gängige Aufgabenübertragung an Webmaster würde diese mit einem nicht kalkulierbaren Risiko belasten und diesen unüberschaubare Prüfungspflichten aufbürden wenn man den Admin-C als Störer ansieht. Mit dieser Sicht würde die Aufgabe und Stellung verkannt. Im Fall des LG Dresden wurde aber richtig festgestellt, dass diese Position vor allem das Verhältnis zur Denic betrifft und nicht auf Inhalte ohne weiteres Übertragbar ist. Hier sind die Verantwortlichen mit Prüfungspflichten vielmehr im Impressum zu suchen. Offen bleibt jedoch die Verantwortlichkeit des Admin-C in Fällen von Domainangelegenheiten, da er sich je gerade für die Verwaltung dieser verantwortlich zeichnet. Praktisch ist einem Verwalter jedoch keine Prüfung eventueller Rechtekollissionen mit den Marken- und Namensrechten anderer zuzumuten, da er nur einen bereits vorgegebenen Namen und die technische Umleitung zu einem bestimmten Platz auf einem Server verwaltet. Lediglich im Falle der Weiterleitung  entgegen der Vorgaben des Domaininhabers auf ein rechtswidriges Angebot trifft den Admin-C die Verantwortlichkeit. Die anderen Konstellationen würde jedoch zu einer prasixfremden und zu weit gehenden Ausweitung seiner Pflichten führen, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich machen würden. Verwandte Artikel Neuere Artikel:
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 Nach Ansicht des LG Dresden ist der Admin-C einer Domain nicht als Störer anzusehen. Er sei lediglich entscheidungsbefugt und das nur im Hinblick auf Angelegenheiten gegenüber der DENIC (nach deren 


