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Freifahrtschein für Admin-C? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M.   
Mittwoch, 06. Mai 2009 um 23:26 Uhr
Fast scheint es, als ob ein Admin-C in seiner Funktion als Ansprechpartner der DENIC im Rahmen von Domainverfahren machen und wissen kann was er will. Prüfungspflichten und damit eine mögliche Haftung für ein etwaiges (Fehl-)Verhalten jedenfalls sollen ausscheiden. So zumindest sieht es das OLG Düsseldorf in einer jüngst ergangenen Entscheidung.
 
Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich ist. Zudem könne sich bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen lassen. Auch eine Haftung des Admin-C als Störer scheide aus, weil diesem keine Prüfungspflichten in Bezug auf mögliche Rechtsverletzungen durch die Domain zukomme (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - I-20 U 1/08 External link).
 
Begründet wird dies vom Senat damit, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C vielmehr allein auf das...

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Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 07:47 Uhr
 

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