| Freifahrtschein für Admin-C? |
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| Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M. |
| Mittwoch, 06. Mai 2009 um 23:26 Uhr |
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Fast scheint es, als ob ein Admin-C in seiner Funktion als Ansprechpartner der DENIC im Rahmen von Domainverfahren machen und wissen kann was er will. Prüfungspflichten und damit eine mögliche Haftung für ein etwaiges (Fehl-)Verhalten jedenfalls sollen ausscheiden. So zumindest sieht es das OLG Düsseldorf in einer jüngst ergangenen Entscheidung.
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Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich ist. Zudem könne sich bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen lassen. Auch eine Haftung des Admin-C als Störer scheide aus, weil diesem keine Prüfungspflichten in Bezug auf mögliche Rechtsverletzungen durch die Domain zukomme (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - I-20 U 1/08
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Begründet wird dies vom Senat damit, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C vielmehr allein auf das...
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