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Ebay: Wertersatzklausel muss in Ebay gestrichen werden laut EV des LG Berlin PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 16. Mai 2007 um 10:32 Uhr

Im einstweiligen Verfügungsverfahren, das nur ein summarisches Eilverfahren darstellt, hat das LG Berlin entschieden, dass die Wertersatzklausel des §357 BGB nicht in einer Widerrufsbelehrung bei Ebay stehen darf.

Grund hierfür ist, dass nach §357 III BGB External link nur dann Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache nach einem Widerruf zu leisten ist, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform über diese mögliche Folge belehrt wurde. Genau hier liegt jedoch das Problem. Nach jüngster Rechtssprechung ist eine Widerrufsbelehrung bei Ebay nicht in Textform, weil sie sich nicht auf dem Rechner des Käufers vor dem Vetragsschluss verkörpert. Die wäre nur z.B. bei einem Download oder einer E-Mail der Fall. Aus dieser Problematik ergab sich jüngst auch das Erfordernis der einmonatige (nicht 4 Wochen!!!!) Widerrufsfrist bei Ebay Auktionen.

siehe hierzu: Ein Monat Widerrufsfrist laut KG Berlin ; Ein Monat Widerrufsfrist laut OLG Hamburg

nun Entschied dass LG auch zu der weitrechenden Folge der dem Textform-Erfordernis nicht genügenden Widerrufsbelehrung, nämlich dem nicht zu leistenden Wertersatz. Die Entscheidung findet sich auf M.I.R. im Volltext

LG Berlin: Beschl. v. 15.03.2007 - Az.: 52 O 88/07 External link


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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 14. Januar 2009 um 13:36 Uhr
 

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