| Ebay: 1 Monat Widerrufsfrist - die 2. … |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Dienstag, 05. Dezember 2006 um 23:00 Uhr |
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Das OLG Hamburg urteilt am 24. August 2006 ähnlich wie schon das KG Berlin in seinem umstrittenem Urteil vom 18.07.2006 (siehe Link unten) Auch in diesem Urteil wird die fragwürdige Ansicht vertreten, dass gem. §355 II S.2 BGB Kommentar von Juraserv: Dies scheint daher fraglich, weil eine Dauerhaftigkeit nicht durch den Speicherort verändert wird, vielmehr ist es eine Frage der Interpretation des Wortes “mitteilen” im §355 II S.2 BGB. Nach meiner Ansicht kann eine Mitteilung nicht nur durch die geforderte Übermittlung an den Empfänger erfolgen. Dies widerspricht der eigentlichen Bedeutung des Wortlautes. Eine Mitteilung erfolgt auch durch den Abdruck auf der Internetseite. Die Speicherung erfolgt auch hier zunächst ähnlich dauerhaft wie bei einer E-Mail oder einem Downlaod nur ist der Machtbereich ein anderer. Die Dauerhaftigkeit ist daher nicht fraglich und somit auch nicht die Textform als solchen, sondern vielmehr die Übermittlung. Gerade diese wird aber durch den §355 II S.2 BGB nicht gefordert, sondern ledliglich eine Mitteilung. Lesen Sie mehr dazu in der Besprechung des Urteils des KG Berlin. Sehen Sie unsere Besprechung hierzu Über die weitreichenden Konsequenzen informiert der im Onlinerecht rennomierte Hamburger RA Dr. Bahr (www.dr-bahr.com In den häufigen Fällen, in denen eine ausreichende Belehrung auf der Internetseite angenommen wurde und diese sich nicht noch einmal mit der Lieferung schriftlich wiederholte beginnt die Widerrufsfrist gem. §355 II gar nicht erst zu laufen bis diese erfolgt ist. Das hat für den Handel weitreichende Konsequenzen, da unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerruf auch noch später möglich (§355 II BGB) ist ohne die Verpflichtung zum Wertersatz (§357 III BGB) infolge des Textformmangels (§126b BGB) bei Belehrungen auf der Website des Anbieters… Man stelle sich dieses Szenario vor. Es bleibt jedoch fraglich und abzuwarten, wie die Entwicklung in diesem Bereich weiter geht. weiterführende Links:
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