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Domainrecht: Domain verletzt Namensrecht nur bei Behinderung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Donnerstag, 12. April 2007 um 10:01 Uhr

Mit Urteil 27.11.2006 entschied das OLG Hamm (Urteil vom 27.11.2006, Az.: 6 U 106/05), dass die Verwendung der Domain ringlockschuppen.com keine Löschungs- oder Übertragungsanspruchsbegründende Verletzung der Namensrechte der Firma ringlokschuppen mit der namensgleichen Domain ringlokschuppen.com darstellt insoweit die Verwendung keine Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr auslöst.

Das Namensrecht bezieht sich nicht nur auf die Namen natürlicher Personen, sondern auch juristischer. Davon kann auch die Domain, die sich auf den Namen der juristischen Person bezieht abgeleitet werden. Hierauf berief sich die Klägerin, die als Inhaber der Firma, die mit dem Namen Verkehrgeltung erlangte. Somit reicht die Ähnlichkeit bereits aus, um eine Verletzung der Namensrechte herbeiführen zu können.

Das OLG Hamm folgte jedoch dem LG Bielefeld nicht vollumfänglich. Das Namensrecht schütze eine Firma nur im geschäftlichen Verkehr bzw. bei der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Unternehmen dabei nicht behindert.

In ähnlichen Fällen war wie auch hier entscheidend, ob durch die Registrierung der Domain, die naturgemäß nur einmal möglich ist, eine Sperrwirkung erzeugt wird, die die wirtschaftliche Entfaltung des Namensrechteinhaber behindert. Dies ist aber hier nicht der Fall, da der richtige und optimale Namen nicht blockiert wurde und auch von der Namensinhaberin benutzt wird. Lediglich der ähnliche Name in falscher Schreibweise wird genutzt und damit ist keine Sperrwirkung gegeben. Es liegt in der Registrierung also keine Behinderung als solche vor.

Problematisch könnte eine mögliche Verwechselungsgefahr zwischen beiden Internetseiten sein, so dass die Verwendung der ähnlichen Domain in geschäftsschädigender Weise erfolgt. In einem solchen Fall müsste ein aufklärender Hinweis und Link auf die Klägerin verweisen. Dies war hier jedoch nicht gegeben. Ein Verwendungsunabhängiger Anspruch der Klägerin auf die Nichtnutzung der Domain hat das OLG jedoch abgelehnt:

"Letztendlich würde eine solche Betrachtung dazu führen, dass jeder Namensinhaber alle denkbaren Schreibweisen seines Namens für sich beanspruchen könnte, unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Internetseite. Ein Schlechthinverbot in dem von der Klägerin begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Sinne, dass dem Beklagten die Nutzung der Domain vollständig untersagt wird, scheidet deshalb aus. "

Das Urteil findet sich im Volltext bei http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamm6U106-05.html External link

Domain-recht.de External link berichtet noch über die ähnlich gelagerten Fälle mit dem Verweis auf die Entscheidungen:

Shell.de Entscheidung des BGH: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm External link
Weltonline.de Entscheidung des BGH: http://snipurl.com/1f4fn External link
(ähnliche Entscheidung wie hier)

Quelle: Domain-recht.de External link


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