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Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 27. Februar 2008 um 18:24 Uhr

Das BVerfG erwähnt mit seiner Entscheidung vom 27.02.2008 zum Verfassungschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und Auklärung des Internet erstmals das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, welches zu einer Nichtigkeit des Gesetzes aufgrund der Unvereinbarkeit mit diesem neu postulierten Grundrecht ist.

Das Gericht stellt in seiner sehr ausführlichen Entscheidung ein neue Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus, was ergänzend zum Fernmeldegeheimnis, das nur die Übermittlung schützt auch die Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als Bereich der persönlichen Sphäre individueller Lebensgestaltung grundsätzlich schützt.

 

Amtliche L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008

- 1 BvR 370/07 -

- 1 BvR 595/07 -

"

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.  
  2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.  
  3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.  
  4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.  
  5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
    Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein."

Quelle: BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. (1 - 333), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html External link

Pressemitteilung

Hierzu die Pressemitteilung des Gerichts
Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig. External link

 

Das Urteil im Volltext

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -

Verkündet
am 27. Februar 2008
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Mai 2009 um 10:39 Uhr
 

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