| BGH: Werktitelschutz für Domainnamen |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Samstag, 08. August 2009 um 11:12 Uhr |
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Der BGH hat sich zum Beginn des Werktitelschutzes für Domainnamen und zur Reichweite auch für Domainweiterleitungen geäußert. Hiernach gelten folgende Leitsätze: a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internet-seite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei-tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt. Grundlage sind: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4 Die Entscheidung findet sich im Volltext unter: Urteil des I. Zivilsenats vom 14.5.2009 - I ZR 231/06 - Verwandte Artikel Neuere Artikel:
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