Der BGH hat sich zum Beginn des Werktitelschutzes für Domainnamen und zur Reichweite auch für Domainweiterleitungen geäußert. Hiernach gelten folgende Leitsätze:
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internet-seite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei-tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
Grundlage sind:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4
Die Entscheidung findet sich im Volltext unter:
Urteil des I. Zivilsenats vom 14.5.2009 - I ZR 231/06 -