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BGH: Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam an Minderjährige sind sexueller Mißbrauch PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Montag, 25. Mai 2009 um 10:51 Uhr

Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs, da dieser einem 12jährigen Mädchen in Kenntnis des Alters über das Internet sein errigiertes entblößtes Glied zeigte und überdies Onanierbewegungen zur Schau stellte. Hierbei empfand er die Erregung dabei, wenn die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen. Er wurde vom LG München I am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Pressemittelung des BGH führt hierzu aus:

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie "ficken" wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: "Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken." Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen.

 

Der Gesetzgeber bezweckt mit dem § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB den Schutz von Kindern in ihrer ungestörten Gesamtentwicklung und der Bewahrung vor solchen Eindrücken wie über die Webcam geschehen. Die Räumliche Distanz zwischen dem Täter und Opfern, ist nicht entscheidend, so die Urteilsbegründung:

Dass sich der Angeklagte und die fünf Kinder bei der Tatbegehung nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, sondern durch eine Live-Übertragung miteinander über das Internet verbunden waren, steht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im vor-liegenden Fall nicht entgegen. Der Tatbestand ist nämlich auch dann erfüllt, wenn eine räumliche Distanz zwischen dem Täter und seinem konkreten Opfer im Wege einer simultanen Bildübertragung überwunden wird, so dass das Op-fer die übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgen kann (vgl. Hörnle in MK-StGB § 184f Rdn. 16).

 

Beschluss des 1. Strafsenats vom 21.4.2009 - 1 StR 105/09 - External link

Landgericht München I – Urteil vom 15. Dezember 2008 – 12 Kls 468 Js 310758/07

Quelle:  Pressemitteilung des BGH Nr. 108/09 vom 14.5.2009 External link

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 08. Juli 2009 um 11:39 Uhr
 

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