| 4 Wochen vs. 1 Monat |
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| Geschrieben von: RA Martin M. Jackowski, LL.M. |
| Dienstag, 26. Mai 2009 um 18:27 Uhr |
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Das OLG Hamburg hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung nun bestätigt, dass die Angabe einer 4-wöchigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist bei einem Handel über die Online-Handelsplattform eBay keinen Bagatellfall, sondern eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2007 - 3 W 58/07
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Hierbei hat das OLG entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG bejaht.
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Konkret hat das OLG Hamburg in seinen Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:
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"Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel - und so auch hier - nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können."
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Und weiter heißt es:
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"Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. § 3...
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