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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Reform durch Bundestag verabschiedet PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 08. Juli 2009 um 11:11 Uhr

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 3.7.09 verabschiedete der Bundestag die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes. Es wurde ein Kompromiß aus verbessertem Schutz von Verbraucher, aber auch Arbeitnehmerdaten, und praxistauglicher Rücksichtnahme auf die Belange der Wirtschaft gefunden. Die Neuregelungen werden jedoch als undurchsichtig kritisiert.

Bundesminister Schäuble:
"Mit dem Gesetz werden das Datenschutzniveau und die Transparenz der Datenverarbeitung in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens verbessert und die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gestärkt. Sie können künftig erkennen, wer Daten über sie zu Werbezwecken nutzt. Aber auch dann, wenn ein Unternehmen Daten von Kunden bei einem Dritten, z. B. einem Call-Center verarbeiten lässt, müssen nun wesentlich deutlicher als bislang Rechte und Pflichten der Fremdfirma festgelegt werden. Die Betroffenen erhalten deutlich mehr Rechte und die Wirtschaft klarere Vorgaben, wodurch die Rechtssicherheit erhöht wird. Insgesamt schafft das Gesetz einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und der Wirtschaft."

Die wesentlichsten Neuerungen sind:

Einwilligung an die Datenweitergabe

  • Grundsätzlich ist eine Einwilligung in die Datenweitergabe erforderlich
  • Diese kann entfallen, wenn der Empfänger vom Werbeschreiben die ursprüngliche Quelle seiner Daten erkennen kann
    - damit besteht Weiterhin die Möglichkeit der Nutzung von Daten listenmäßig erfasster Personen -

BMI: "Hiervon sieht das Gesetz aber verschiedene Ausnahmen vor. Das Einwilligungserfordernis gilt u. a. nicht für Eigenwerbung und berufsbezogene Werbung sowie für Spendenwerbung, insbesondere gemeinnütziger Organisationen. Keiner Einwilligung bedarf es ferner, wenn bei einer Datennutzung der Nutzende und bei Datenübermittlungen die erstmalig erhebende Stelle für den Betroffenen eindeutig aus der Werbung erkennbar sind. Bei Datenübermittlungen für Zwecke der Werbung erhält der Betroffene zudem einen Auskunftsanspruch, um die Herkunft und Empfänger seiner Daten konkret zu erfahren. Das Gesetz sieht zur Anpassung an die Änderungen eine Übergangsfrist von drei Jahren vor. "

Kopplungsverbot

  • Der Abschluss von Verträgen darf nicht an die Zustimmung zur Datenweitergabe oder Werbezusendung gekoppelt werden (Kopplungsverbot)

BMI: "Eine solchermaßen erzwungene Einwilligung ist unwirksam, wenn für den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne Einwilligung nicht zumutbar ist. Erfasst sind damit zum einen marktbeherrschende Unternehmen, aber auch marktweite Absprachen und sogar Fälle, in denen faktisch ein Vertrag nur zu bekommen ist, wenn eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten für Werbezwecke gegeben wird."

Verwendung von Markt- und Meinungsforschungsdaten  

  • Markt- und Meinungsforschungsdaten müssen anonymisiert werden, keine Verwendung für andere Zwecke

BMI: "Bei der Markt- oder Meinungsforschung wird der Missbrauch von Daten durch unseriöse Praktiken erschwert. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und müssen so früh wie möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Sie verlieren damit z. B. ihre Bedeutung für individuelle Werbemaßnahmen."

Bußgelderhöhung 

  • Das Bußgeld wurde erhöht und die Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung besteht
    • für leichte Vergehen von bis zu 25.000 Euro auf 50.000 Euro
    • für schwere Verstöße von bis zu 50.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro und die Möglichkeit der Abschöpfung der Gewinne aus dem illegalen Datenhandel

Umgang mit Datenpannen 

  • Datenpannen erfordern eine zwingende Information an die Betroffenen bzw. der Öffentlichkeit

BMI: "Um Betroffene gegen Schäden, die aus Datenverlusten bei Unternehmen – z. B. bei einem Abhandenkommen von Kreditkartendaten – zu schützen, werden Unternehmen in Zukunft zur schnellen Information der Kunden verpflichtet. Hiervon sind u. a. Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten sowie Bestands- und Nutzungs- bzw. Verkehrsdaten aus der Telefon- und Internetnutzung umfasst. "

Im Betrieb; Stärkung der betrieblichen DSB, Mitarbeiterdurchleutung

  • Die Aufsichtsbehörden und betrieblichen Datenschutzbeauftragten werden gestärkt (verbesserter Kündigungsschutz, Fortbildungsanspruch)

BMI: "Eine Kündigung ist nunmehr grundsätzlich nicht mehr möglich und zwar auch noch bis zu einem Jahr nach dem Ende seiner Tätigkeit. Damit soll ihm seine oftmals schwierige Aufgabe erleichtert werden, als Mahner für den Datenschutz aufzutreten und zugleich dem Unternehmen zu dienen. Auch wird ihm ein Anspruch auf Fortbildung zum Erhalt seiner Fachkunde eingeräumt. Der Kündigungsschutz entspricht dem anderer Beauftragter, z. B. Gewässerschutz- oder Abfallbeauftragter."

  • Verdachtlose Durchleutungen von Mitarbeitern sind unzulässig

BMI: "Die Grundsatzregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz gestaltet die geltende Rechtslage zum Datenschutz der Arbeitnehmer transparenter als die bisher für das Arbeitsverhältnis angewandten allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen wurden, dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur verwendet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf eine Straftat vorhanden sind; die Anhaltspunkte müssen dokumentiert werden. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und sonstigen Rechtsverstößen im Beschäftigungsverhältnis ist danach zu beurteilen, ob die Maßnahmen „zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich“ sind. Die geltende Rechtslage zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis wird gegenwärtig in weiten Bereichen durch Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt. Die neue Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz entspricht diesen Grundsätzen und lässt die Rechtsprechung unberührt."

  • Präzisierung der Anforderungen bei der Auftragsdatenverarbeitung und Ergänzung der Kontrollpflichten des Auftraggebers

BMI: "Es wird genauer als bisher vorgegeben, welchen Mindestinhalt der schriftlich zu erteilende Auftrag enthalten muss, z. B. zur Löschung von Daten oder zum Umfang der Weisungsbefugnisse des Auftraggebers. Dadurch wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. Zudem wird der Zeitpunkt konkretisiert, zu dem der Auftraggeber sich von der Einhaltung der Datensicherheit beim Auftragnehmer zu überzeugen hat. Dies hat erstmals vor Beginn der Datenverarbeitung zu erfolgen und anschließend - je nach Ausgestaltung und Dauer - regelmäßig. Eine ebenfalls vorgesehene Dokumentation führt zur Nachprüfbarkeit für die Aufsichtsbehörde."

Stärkung der Aufsichtsbehörden

BMI: "Die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden werden gestärkt. Sie können in Zukunft bei unzulässigen Datenverarbeitungen Anordnungen erlassen und diese als letztes Mittel sogar untersagen. Bislang konnten die Aufsichtsbehörden nur ein Bußgeld verhängen, nicht jedoch den rechtswidrigen Zustand beseitigen."

Ursprünglich wurde eine Regelung für ein zwingendes ausdrückliches Einverständnis (opt-in) angedacht, die jedoch später mit Rücksicht auf Praxis und Wirtschaft nicht übernommen wurde. Das Gesetz wurde trotzdem seitens der Wirtschaft jedoch als "nebulös" und rechtsunsicher kritisiert.

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Abgelehnt wurde:

  • der Antrag der FDP, den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zu verbessern (BT-Drucks.16/9452 External link
  • einheitliche Gesetzgebung zum Audit für das Datenschutz-Gütesiegel (BT-Drucks. 16/1169 External link)
  • Antrag der Opposition zur Verbesserung der Rechte von Discounter-Angestellten bzw. Arbeitnehmerdatenschutz

 

Materialien

  • Pressemitteilung des BMI vom 10.07.2009 External link
  • Beschlüsse des BT in der KW 27/2009 External link
  • News auf urheberrecht.org External link
  • Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/12011) External link
  • Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/13657) External link
  • Pressemitteilung BfDI vom 3. Juli 2009 External link
  • Zuletzt aktualisiert am Montag, 13. Juli 2009 um 11:24 Uhr
     

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